Rat und Stadtbezirksräte
12.09.2019 - 3.1 Änderungsantrag zu 19-10611: Ökologische Altern...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.1
- Sitzung:
-
Sitzung des Sportausschusses
- Zusätze:
- Verantwortlich: Fraktion BIBS im Rat der Stadt
- Gremium:
- Sportausschuss
- Datum:
- Do., 12.09.2019
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Der Rat der Stadt Braunschweig wird gebeten, zu beschließen:
Die Verwaltung wird gebeten, künftig bei der Planung, Installation und Sanierung von Kunstrasenplätzen auf die bisher verwendeten Kunststoffverfüllungen zu verzichten. Stattdessen sollen auf den städtischen Sportanlagen ausschließlich ökologisch zertifizierte Alternativen (wie z. B. Kork oder andere biologische Verfüllungen) zum Einsatz kommen.
Zusätzlich werden im Rahmen eines Modellversuches weitere umweltfreundlichere Alternativen wie z.B. Hybridrasenmischungen im Hinblick auf Ihre Eignung für den Spielbetrieb und Umweltbelastungen geprüft.
Im Hinblick auf die Einrichtung neuer Kunstrasenplätze bzw. Belagserneuerungen bei bereits bestehenden Kunstrasenplätzen erstellt die Verwaltung eine Kriterienliste entsprechend Ds. 19-11100, ggf. mit Erweiterungen.
Für jedes Kriterium werden soweit wie möglich klare Mindestanforderungen festgelegt. Alle 2 Jahre erfolgt eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Mindestanforderungen im Hinblick auf ihre Bewährung in der Praxis. Dabei sind Belagserneuerungen prioritär zu behandeln, neue Kunstrasenfelder werden nur im besonders begründeten Ausnahmefall genehmigt.
Bei Neuanlagen werden Umweltbelastungen durch den Unterbau als Kriterium mit herangezogen, bei Belags- oder Kompletterneuerungen auch die Umweltbelastungen durch die Entsorgung der Altmaterialien. Bzgl. Unterbau und Entsorgung sind möglichst umweltschonende Alternativen auszuwählen.
Die Vermeidung von Umweltbelastungen aller Art hat bei allen Fragen im Zusammenhang mit Kunstrasenplätzen Vorrang. In allen o.g. Fällen darf das Kostenargument für Anlage, Unterhaltung, Pflege und spätere Entsorgung nur bei vergleichbarer Umweltfreundlichkeit als Entscheidungskriterium herangezogen werden.
Eine finanzielle Kostenbeteiligung der Stadt an Erneuerungs- und Pflegemaßnahmen von Kunstrasenplätzen erfolgt nur, sofern der Stadt das zentrale Belegungsrecht für den jeweiligen Kunstrasenplatz übertragen wird.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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837,6 kB
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