Rat und Stadtbezirksräte
23.01.2020 - 7 Änderung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen f...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Sitzung:
-
Sitzung des Jugendhilfeausschusses
- Zusätze:
- Verantwortlich: Dr. Arbogast
- Gremium:
- Jugendhilfeausschuss
- Datum:
- Do., 23.01.2020
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:08
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Kindertagesstätten der Stadt Braunschweig
- Kindertagesstätten-AVB - in der vom Rat beschlossenen Fassung vom 20. Juni 2017 werden wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
Die Kindertagesstätten gliedern sich in
a) Krippen für Kinder im Alter von acht Wochen bis zu drei Jahren
Die Aufnahme der Kinder im Alter bis zu drei Jahren dient überwiegend der Entlastung alleinstehender und berufstätiger Erziehungsberechtigter (Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Vormünder usw.) und
b) Kindergärten für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung
Bei den Kindern im Alter von drei Jahren an soll der Kindergarten einen wichtigen Erfahrungsraum bieten, der die Familienerziehung ergänzt und erweitert. Die pädagogische Arbeit im Kindergarten ist ausgerichtet auf eine harmonische Gesamtentwicklung, wobei im Wesentlichen auf die Entfaltung der kindlichen Aktivitäten im Spiel Wert gelegt wird.
2. § 4 Abs. 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
(4) Bei einem Übergang von der Krippe in den Kindergarten sind neue Aufnahmeanträge zu stellen.
(5) Die Erziehungsberechtigten müssen rechtzeitig vor Aufnahme des Kindes
a) den unterschriebenen Aufnahmeantrag,
b) einen Nachweis über die erfolgte Impfberatung (Impfpass, Vorsorgeuntersuchung-
heft, ärztliche Bescheinigung) und
c) einen Nachweis über die erfolgte Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität
vorlegen.
Darüber hinaus sind vor Aufnahme in einer Krippengruppe
a) die für die Ermittlung des Kindertagesstätten-Entgelts erforderlichen Unterlagen und
b) die Ermächtigung zum Einzug im Lastschrifteinzugsverfahren vorzulegen.
Wird das für die Ermittlung des Kindertagesstätten-Entgelts maßgebliche Einkommen nicht nachgewiesen, ist das Entgelt in der höchsten Entgeltstufe zu zahlen. Im Übrigen finden die Regelungen des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(6) Die Betreuungsverträge gelten grundsätzlich für die Dauer der Betreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippen) bzw. von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergärten). Die gebuchten Betreuungszeiten (s. § 7) gelten grundsätzlich ebenfalls für diese Zeiträume. Bei veränderten Betreuungsbedarfen ist, sofern in der Kindertagesstätte das gewünschte Angebot zur Verfügung steht, eine Änderung der Betreuungszeit in Absprache mit der Leiterin/dem Leiter der Kindertagesstätte ohne Einhaltung von Fristen möglich. Im Übrigen sind die Betreuungszeiten so zu wählen, dass die Kerngruppenbetreuungszeit mit eingeschlossen wird.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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31 kB
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