Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

23.01.2020 - 7 Änderung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen f...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Tetzel erläutert die Beschlussvorlage und beantwortet Fragen dazu. Frau Ohnesorge und Frau Dr. Flake bitten darum, die Ziffer 1 der Vorlage hinsichtlich der Bezeichnungen bei der nächsten Änderung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen an die heutigen Gegebenheiten anzupassen.

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Beschluss:

Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Kindertagesstätten der Stadt Braunschweig

- Kindertagesstätten-AVB - in der vom Rat beschlossenen Fassung vom 20. Juni 2017 werden wie folgt geändert:

 

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

 

Die Kindertagesstätten gliedern sich in

 

a) Krippen für Kinder im Alter von acht Wochen bis zu drei Jahren

 

Die Aufnahme der Kinder im Alter bis zu drei Jahren dient überwiegend der Entlastung alleinstehender und berufstätiger Erziehungsberechtigter (Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Vormünder usw.) und

 

b) Kindergärten für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung

 

Bei den Kindern im Alter von drei Jahren an soll der Kindergarten einen wichtigen Erfahrungsraum bieten, der die Familienerziehung ergänzt und erweitert. Die pädagogische Arbeit im Kindergarten ist ausgerichtet auf eine harmonische Gesamtentwicklung, wobei im Wesentlichen auf die Entfaltung der kindlichen Aktivitäten im Spiel Wert gelegt wird.

 

2. § 4 Abs. 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:

 

(4) Bei einem Übergang von der Krippe in den Kindergarten sind neue Aufnahmeanträge zu stellen.

 

(5) Die Erziehungsberechtigten müssen rechtzeitig vor Aufnahme des Kindes

a) den unterschriebenen Aufnahmeantrag,

b) einen Nachweis über die erfolgte Impfberatung (Impfpass, Vorsorgeuntersuchung-

   heft, ärztliche Bescheinigung) und

c) einen Nachweis über die erfolgte Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität

   vorlegen.

 

Darüber hinaus sind vor Aufnahme in einer Krippengruppe

a) die für die Ermittlung des Kindertagesstätten-Entgelts erforderlichen Unterlagen und

b) die Ermächtigung zum Einzug im Lastschrifteinzugsverfahren vorzulegen.

 

Wird das für die Ermittlung des Kindertagesstätten-Entgelts maßgebliche Einkommen nicht nachgewiesen, ist das Entgelt in der höchsten Entgeltstufe zu zahlen. Im Übrigen finden die Regelungen des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

(6) Die Betreuungsverträge gelten grundsätzlich für die Dauer der Betreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippen) bzw. von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergärten). Die gebuchten Betreuungszeiten     (s. § 7) gelten grundsätzlich ebenfalls für diese Zeiträume. Bei veränderten Betreuungsbedarfen ist, sofern in der Kindertagesstätte das gewünschte Angebot zur Verfügung steht, eine Änderung der Betreuungszeit in Absprache mit der Leiterin/dem Leiter der Kindertagesstätte ohne Einhaltung von Fristen möglich. Im Übrigen sind die Betreuungszeiten so zu wählen, dass die Kerngruppenbetreuungszeit mit eingeschlossen wird.

 

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Abstimmungsergebnis: Ja: 13 Nein: 0 Enthaltung: 0

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Anlagen zur Vorlage

Erläuterungen und Hinweise