Rat und Stadtbezirksräte
02.12.2020 - 19 Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mehlkamp...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 19
- Zusätze:
- Verantwortlich: Herlitschke
- Gremium:
- Planungs- und Umweltausschuss
- Datum:
- Mi., 02.12.2020
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Stadtrat Herlitschke und Herr Zindel erläutern den Prozess (Beteiligungsverfahren usw.). Die aus zeitlichen Erwägungen nicht vorgetragene Präsentation ist protokollarisch im Ratsinformationssystem einsehbar.
Ratsfrau Mundlos und Ratsherr Kühn machen Anmerkungen. Ratsherr Dr. Dr. Büchs fragt, inwieweit die Verwaltung finanzielle und personelle Ressourcen erhöhen müsse, um die Artenerfassung im Allgemeinen zu intensivieren und aktuell zu halten.
Nach dem Ergebnis der Basiserfassung sind in dem gegenständlichen Gebiet ausschließlich Lebensraumtypen, die den Erhaltungszustand B aufweisen, festgestellt. Frau Dr. Goclik sieht das Verbesserungsgebot als zu wenig beachtet, weil nicht auf den Erhaltungszustand A abgestellt wird. Sie fragt, wie die Untere Naturschutzbehörde mit dem punktuell möglichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln umgehe.
Die Herren Gekeler, Kirchberger und Herlitschke gehen auf die Fragen und Anmerkungen ein. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfordern eine zeitnahe Sicherung als FFH-Gebiet. Abweichungen von den ministerialen Vorgaben zur Unterschutzstellung erhöhen das Potenzial für Klageverfahren. Herr Kirchberger antwortet Ratsherrn Dr. Dr. Büchs, dass das Vogelschutzgebiet Querumer Forst nicht einbezogen worden sei, weil es bereits ausreichend in der Form eines Landschaftsschutzgebietes ausgewiesen ist. Die Artenerfassung basiere auf den Daten des insoweit zuständigen Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Die Grundlage für die Regelungen der Verordnung müsse der Status Quo sein, also hier die festgestellten Lebensraumtypen mit Erhaltungszustand B. Sollte sich der bessere Erhaltungszustand A entwickeln, wäre eine Anpassung der Verordnung möglich. Zur Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln auf in der Verordnung dargestellten Flächen durch die Untere Naturschutzbehörde ist der Walderlass in aktueller Fassung maßgebend. Neue Rechtsgrundlagen würden eine Anpassung der Verordnung ermöglichen.
Anlagen zur Vorlage
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Anlagen
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538,2 kB
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