Rat und Stadtbezirksräte
16.11.2021 - 14 Bestellung von Vertretern der Stadt in Gesellsc...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 14
- Zusätze:
- Verantwortlich: Geiger
- Gremium:
- Rat der Stadt Braunschweig
- Datum:
- Di., 16.11.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 11:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Ratsvorsitzender Graffstedt verweist auf die Vorlage 21-17152 und teilt mit, dass es sich bei der Besetzung der in den Anlagen 9 bis 16 genannten Gremien um Wahlen handelt. Er erläutert, dass für jede Position ein Vorschlag vorliegt, und stellt fest, dass Einvernehmen besteht, über die Vorlage insgesamt per Handzeichen abzustimmen. Sodann stellt er die Vorlage 21-17152 insgesamt zur Abstimmung.
Beschluss:
1. Die derzeitigen Vertreter der Stadt in den Gesellschafterversammlungen und den Gesellschafterversammlungen entsprechenden Organen der in den Anlagen 1 bis 16 genannten Gesellschaften werden abberufen.
2.1 Mit Beginn der XX. Wahlperiode des Rates der Stadt Braunschweig werden jeweils 4 Vertreter - sofern gesellschaftsvertraglich keine andere Anzahl festgelegt ist - in Gesellschafterversammlungen der Eigengesellschaften und der im Konzern der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH eingegliederten Beteiligungen entsandt.
2.2 Die Vertreter der Stadt in den Gesellschafterversammlungen und den Gesellschafterversammlungen entsprechenden Organen werden nach den Fraktions- bzw. Gruppenvorschlägen entsprechend den in den Anlagen 1 bis 8 aufgeführten Beschlüssen entsandt.
3.1 Die Vertreter der Stadt in den Gesellschafterversammlungen und den Gesellschafterversammlungen entsprechenden Organen werden gemäß den in den Anlagen 9 bis 16 aufgeführten Wahlergebnissen entsandt.
3.2 Die Verwaltung wird ermächtigt, Vertretungsvollmacht für Gesellschafterversammlungen in städtischen Beteiligungen zu erteilen, wenn sowohl der gewählte Vertreter als auch der gewählte Stellvertreter an der Sitzungsteilnahme gehindert sind.
4. Den Verwaltungsvertretern in den Gesellschafterversammlungen wird ein gegenseitiges Vertretungsrecht erteilt.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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245,1 kB
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