Rat und Stadtbezirksräte
31.08.2022 - 11 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Sitzung:
-
Sitzung des Jugendhilfeausschusses
- Zusätze:
- Verantwortlich: Dr. Arbogast
- Gremium:
- Jugendhilfeausschuss
- Datum:
- Mi., 31.08.2022
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die kommunalen Kriterien für die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen „Großtagespflegestellen“, beschlossen vom Jugendhilfeausschuss am 28. Juni 2007 (Ds. 11261/07) mit Änderung vom 01. Juni 2017 (Ds. 17-04666), werden unter den Punkten 2.2. und 3.1. wie folgt geändert:
Pkt. 2.2.
„Bei der Betreuung von mehr als acht bis maximal zehn fremden Kindern muss eine
Tagespflegeperson über eine pädagogische Ausbildung (Erzieherin/Erzieher oder
Sozialpädagogin/Sozialpädagoge) verfügen.“
wird geändert in:
„Bei der gleichzeitigen Betreuung von mehr als acht bis maximal zehn fremden Kindern muss eine Kindertagespflegeperson über die Ausbildung einer pädagogischen Fachkraft (gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 NKiTaG) verfügen.“
Pkt. 3.1.
„Damit die Flexibilität der Kindertagespflege erhalten bleibt, werden keine Vorgaben
hinsichtlich der Altersstruktur der zu betreuenden Kinder getroffen.“
wird geändert in:
„Es dürfen höchstens acht gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden, wenn unter den gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern, die betreut werden sollen, mehr als drei Kinder sind, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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224,2 kB
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