Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

14.09.2022 - 4.1 Aussprache zu Genehmigungen usw. für die Firma ...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Herr Kühl führt in die Aussprache zu Genehmigungen usw. für die Firma Eckert & Ziegler Umweltdienste GmbH / Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH ein und verweist dabei auch auf die Beschlussvorlagen 22-19301, 22-19469 und 22-19468, die dem Ausschuss unter TOP 10 bis 12 zur Vorberatung vorgelegt werden.

 

Herr Dr. Leist erläutert das Vorgehen des Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) im Verfahren der Firma Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH. Er erklärt, dass die Firma Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH eine bestandskräftige Genehmigung besitzt und das MU in die Genehmigung im Jahr 2020 und 2021 jeweils mit mehreren nachträglichen Auflagen zur Begrenzung der Exposition durch Ableitungen radioaktiver Stoffe und durch Störfälle und auslegungsüberschreitende Ereignisse eingegriffen hat, um diese zu beschränken. Hier hebt er insbesondere die Beschränkung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen hervor.

 

Im Weiteren führt Herr Dr. Leist einzelne Maßnahmen des MU auf. Ratsherr Dr. Piest informiert, dass seine mündlichen Anfragen bereits im Vorfeld der Sitzung an das MU übermittelt wurden. Er bittet, neben der mündlichen auch um eine schriftliche Beantwortung der Fragen, die zeitnah und vor der Fertigstellung des Protokolls zur Verfügung gestellt werden soll.

 

Herr Dr. Leist sieht eine schriftliche Beantwortung kritisch, da er seine Antworten nicht verlesen, sondern die gestellten Fragen in freier Rede beantworten wird und der Wortlaut dadurch abweichen würde.

 

Ausschussvorsitzender Ratsherr Kühn regt alternativ die Verwendung der von dieser Sitzung erstellten Audioaufzeichnung an.

 

Hiermit zeigt sich Ratsherr Dr. Piest einverstanden.

 

Ratsherr Dr. Piest fragt zur Thematik Baugenehmigungen zur Umsetzung von Brandschutzauflagen bei Eckert & Ziegler von 2017, weshalb die Umsetzung sensibler Baugenehmigungen für den notwendigen Brandschutz weder von der Stadt Braunschweig, noch vom verantwortlichen MU kontrolliert wird und führt hier beispielhaft als konkrete Baumaßnahme ein Oberlicht über der sogenannten „heißen Zelle“ an, das nur auf das notwendige Mindestmaß verbessert werden soll. Er kritisiert zudem die Dauer von zehn Jahre bis zu der Umsetzung von wichtigem Brandschutzauflagen, die bereits 2013 vom TÜV Nord aufgelistet wurden.

 

Herr Dr. Leist weist zunächst darauf hin, dass er diese nur für das MU beantworten kann. Dies betrifft konkret alle Fragen, die im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz und dem anlageninternen Brandschutz für die Störfallvorsorge stehen.

 

Die Umsetzung der Baugenehmigung und konkreter Maßnahmen werden durch das MU kontrolliert, das dabei hohe Maßstäbe an die Aufsicht ansetzt. Bedeutend ist, dass bereits die Planung und der Einbau der Einrichtung durch das MU entsprechend überwacht wird.

 

Zum konkreten Beispiel des Oberlichtes führt Herr Dr. Leist aus, dass es sich hierbei um eine noch notwendige Brandschutzmaßnahme handelt, da das Brandschutzkonzept Maßnahmen festlegt, wie der Brandschutz noch weiter zu verbessern ist. Der TÜV Nord hat in seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2013 18 Empfehlungen formuliert, die aber keine konkreten Maßnahmen beinhaltet haben. Zu diesen 18 Empfehlungen waren Nachweise erforderlich. Eine der Forderungen war die Vorlage eines schutzzielorientierten Brandschutzkonzeptes, dem die Firma Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH nachgekommen ist. Das MU hat das Brandschutzkonzept geprüft; mehrmals wurden noch Änderungen vorgenommen. Im Ergebnis ist das Brandschutzkonzept geeignet, um die Schutzziele zu erreichen. Die jetzt konkret anstehenden Baumaßnahmen werden unter Prüfung und Zustimmung des MU unter Zuziehung von Sachverständigen durchgeführt.

 

Zur Nachfrage von Ratsherr Dr. Piest, bis wann die jetzt noch laufenden Maßnahmen beendet sein werden, erklärt Herr Dr. Leist, noch kein konkretes Enddatum benennen zu können.

 

Auf die weitere Nachfrage von Ratsherr Dr. Piest, ob bei jeder Baumaßnahme auch eine Abschlusskontrolle durch das MU durchgeführt wird, erläutert Herr Dr. Leist, dass dies bei Baumaßnahmen differenziert zu betrachten ist. Beim Einbau einer Brandschutztür wird z. B. geprüft, ob die Spezialfirma eine Übereinstimmungserklärung über den korrekten Einbau abgeben hat. Bei Messgeräten erfolgt eine Inbetriebsetzung im Beisein des Sachverständigen.

 

Ratsherr Dr. Piest fragt zur Thematik Umgangsgenehmigung ohne gültige Störfallanalyse, weshalb eine Strahlenschutzgenehmigung gültig bleibt und das Unternehmen weiter betrieben werden kann, obwohl seit zehn Jahren die notwendigen Auflagen des TÜV Nord zu der Störfallanalyse nicht umgesetzt worden sind.

 

Herr Dr. Leist stellt klar, dass die Firma Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH über eine bestandskräftige Genehmigung verfügt. Nach dem Strahlenschutzgesetz ist ein Widerruf u. a. nur zulässig, wenn keine Abhilfe durch nachträgliche Auflagen möglich ist. Nachträgliche Auflagen waren aus Sicht des MU das geeignete verwaltungsrechtliche Mittel, um die Notwendigkeit von Einschränkungen durchzusetzen.

 

Die Störfallvorsorge ist grundsätzlich eine Genehmigungsvoraussetzung. Die Störfallvorsorge ist erst im Jahr 2001 und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betrieb bereits bestand, ohne jegliche Übergangsvorschriften in die Strahlenschutzverordnung aufgenommen worden.

 

Die im Jahr 2012 aktualisierte Störfallanalyse hat der TÜV Nord im Jahr 2013 geprüft und 18 Empfehlungen abgegeben. Diese 18 Empfehlungen hat das MU vollständig abgearbeitet. Das Ergebnis des MU und des Sachverständigen ist, dass der Störfallplanungswert und das radiologische Kriterium für die Maßnahme Evakuierung jeweils eingehalten werden. Dies ist die Grundlage der nachträglichen Auflagen gewesen.

 

Ratsherr Dr. Piest bittet hierzu um Bestätigung, ob alle Auflagen umgesetzt sind.

 

Herr Dr. Leist erklärt, dass der TÜV Nord keine Auflagen formuliert und keine konkreten Maßnahmen vorgeschlagen, sondern Empfehlungen für die weitere Überprüfung der Störfallanalyse gegeben hat. Die Genehmigungsinhaberin hat im Laufe der vom MU mit sehr hohem Aufwand betriebenen Überprüfung eine große Menge an Unterlagen vorgelegt, um bestimmte Nachweise zur Abarbeitung der Empfehlungen zu erbringen. Das MU hat alle Nachweise überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Nachweis über die Einhaltung des Störfallplanungswertes erbracht wurde. Einzelne Maßnahme wie zum Blitzschutz und Brandschutz sind noch unter Aufsicht des MU umzusetzen.

 

Ratsherr Dr. Piest erklärt zur Thematik Ursachen von C-14-Unfällen unbekannt“, dass der C-14-Unfall im Jahr 2020 auf einer falschen Betriebsbeschreibung basiert und dem C-14-Unfall 2022 keine Betriebsbeschreibung zugrunde liegt. Er bittet um Erläuterung, weshalb hier von anormalen Betriebszuständen“ und „meldepflichtigen Ereignissen“ und nicht von Störfällen und Unfällen bzw. Störungen gesprochen wird.

 

Herr Dr. Leist bittet ausdrücklich um Differenzierung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz mit ihren jeweiligen Auswirkungen auf die Bevölkerung. Der bestimmungsgemäße Betrieb schließt auch den anormalen Betrieb ein. Hierbei handelt es sich um Betriebszustände, bei denen der normale Grenzwert für die Bevölkerung einzuhalten ist und die grundsätzlich jederzeit auftreten können. Die in diesen Fällen zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen müssen eine Qualität haben, dass der restriktive Grenzwert von 1 Millisievert pro Kalenderjahr für die allgemeine Bevölkerung nicht überschritten wird. Wenn es sich um einen Störfall handeln würde, dürfte eine Dosis von bis zu 50 Millisievert als Störfallplanungswert freigesetzt werden.

 

Eine Überschreitung der C-14-Monatswerte ist noch als bestimmungsgemäßer Betrieb anzusehen. Dies ist daran zu erkennen, dass bei dem meldepflichtigen Ereignis im Jahr 2020 der Monatswert über-, der Jahresgrenzwert aber weit unterschritten wurde. Zu beachten ist hierbei, dass bei dem Grenzwert für die Bevölkerung nur ein Jahresgrenzwert festgelegt ist. Die Monatswerte wurden vom MU als Aufsichtswerkzeuge zusätzlich festgelegt, um bereits über Betriebszustände informiert zu werden, bei denen unter Umständen Maßnahmen zu treffen sind, um den Jahresgrenzwert einzuhalten, der Maßstab für den Schutz der Bevölkerung ist. Die Aufgabe des MU als Aufsichtsbehörde ist es, Maßnahmen des Betreibenden zu prüfen, damit eine Wiederholung des Vorkommnisses vermieden und der Jahresgrenzwert eingehalten wird.

 

Bei dem meldepflichtigen Ereignis im Jahr 2020 wurde C-14 in einer geringen Menge freigesetzt, die den Jahreswert deutlich unterschritten hat. Auch im Jahr 2022 wird der Jahresgrenzwert trotz des meldepflichtigen Ereignisses bisher nur zu einem geringen Anteil (weniger als 1/3) ausgeschöpft. Das MU ist dennoch als Aufsichtsbehörde tätig geworden und hat mit der Genehmigungsinhaberin Maßnahmen geprüft, um künftig erhöhte Ableitungen radioaktiver Stoffe zu vermeiden und sicherzustellen, dass der Jahresgrenzwert eingehalten wird.

 

Protokollnotiz: Ratsfrau von Gronefeld verlässt um 15:45 Uhr die Sitzung.

 

Ratsfrau Mundlos bedankt sich zunächst für die ausführliche Beantwortung der Fragen. Sie bittet um Auskunft, welches Gefahrenpotenzial von den noch nicht erledigten Brandschutzauflagen für die Bevölkerung ausgeht. Hat sich das Unternehmen bei der Erfüllung der Auflagen kooperativ gezeigt und war bestrebt, diese zeitnah zu erfüllen?

 

Herr Dr. Leist bestätigt noch abzuarbeitende Maßnahmen aus dem Brandschutzkonzept. Für das Gebäude mit dem in Rede stehenden Oberlicht wird für ein Brandszenario der Störfallplanungswert so wenig ausgeschöpft, dass keine Befürchtung vor einem unzumutbaren Risiko bestehen muss. Bei dem abdeckenden Störfall, dem Absturz eines Kleinflugzeuges mit Folgebrand wird der Störfallplanungswert eingehalten, obwohl die Gebäudehülle beschädigt wird.

 

Das MU hat in den vergangenen beiden Jahren zwei Bescheide mit nachträglichen Auflagen erlassen, die umfangreiche und für das Unternehmen mit erheblichem finanziellen Aufwand verbundene Maßnahmen forderten. Die Firma Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH zeigte sich dabei vollumfänglich kooperativ.

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Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

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Anlagen zur Vorlage

Erläuterungen und Hinweise