Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

09.11.2022 - 10 Anpassung der Förderrichtlinien des Förderprogr...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Stadtrat Herlitschke erläutert die Vorlage der Verwaltung.

 

Im Vorfeld der Sitzung wurde der Verwaltung durch Herrn Röver ein Fragenkatalog zugeleitet, der an die Ausschussmitglieder zur Kenntnisnahme übermittelt wurde.

 

Da die Verwaltung in der Sitzung nur auf die Fragen antwortet, bittet Ausschussvorsitzender Ratsherr Kühn, die Fragen in das Protokoll aufzunehmen und den Antworten voranzustellen.

 

Protokollnotiz: Ratsherr Mehmeti verlässt um 16:49 Uhr die Sitzung.

 

Stadtrat Herlitschke beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Frage 1A: Ich bitte um eine Mitteilung der Anzahl der in 2022 beantragten "PV-Steckeranlagen" sowie der Anzahl derjenigen Anlagen, für die aktuell ein Verwendungs- / Inbetriebnahmenachweis vorliegt.

 

Antwort: Es wurden 227 Anträge gestellt und das reservierte Fördervolumen beträgt 82.950,00 € (17% des gesamten Fördertopfes). Zum Stand 07.11.2022 wurden bereits 65 Verwendungsnachweise positiv geprüft und die Auszahlung veranlasst. Das entspricht 25.550,00 € (ca. 30 % der Anträge). Zusatzinfo zu den restlichen 154 Anträgen (entsprechend 57.400,00 €):

1. Es sind noch fast zwei Monate bis zum Jahresende, um die Anlagen in Betrieb zu nehmen. Bis Mitte 2023 besteht die Möglichkeit, die Schlussunterlagen einzureichen.

2. Durch die verspätete Haushaltsfreigabe und die dadurch spätere Förderzusage im Oktober, ist die Beschaffung/der Kauf der Anlagen zum Teil später erfolgt.

3. Aufgrund allgemein bekannter Lieferschwierigkeiten kann eine Fristverlängerung beantragt werden.

 

Protokollnotiz: Ratsherr Jonas verlässt um 16:50 Uhr die Sitzung.

 

Protokollnotiz: Ratsfrau Johannes verlässt um 16:50 Uhr die Sitzung.

 

Frage 1B: Welcher Betrag des Fördertopfes wird durch diese beantragten, aber nicht realisierten Steckeranlagen aktuell blockiert?

 

Aktuell zeichnet sich nicht ab, dass durch PV-Steckeranlagen Fördermittel „blockiert“ werden. Erst nach Ende der Frist zur Einreichung der Schlussunterlagen (Juni 2023) kann abschließend eine Aussage dazu getroffen werden, welche Mittel „blockiert“ wurden bzw. welche Anlagen nicht realisiert werden konnten.

 

Protokollnotiz: Ratsherr Mehmeti nimmt ab 16:51 Uhr wieder an der Sitzung teil.

 

Frage 1C: Mit welchen Maßnahmen gedenkt die Stadt BS, diesen Betrag im nächsten Jahr zu verringern?

 

Sollte sich nach Ende der Frist zur Einreichung der Schlussunterlagen (Juni 2023) eine große Diskrepanz zwischen Antragstellung und Inbetriebnahme herausstellen, würde eine Abfrage der Hinderungsgründe erfolgen.

 

Frage 2: In den Vorbemerkungen schreibt die Verwaltung: "Der bisherige Bonus für hybride PVT-Module (zur Erzeugung von Strom und Wärme) wird gestrichen, da ... die Förderung auch über die städtische „Förderrichtlinie zur Förderung regenerativer Wärme im Bestand“ (siehe unten) möglich ist.“ Dementsprechend wäre meine Anregung, in der entsprechenden Förderrichtlinie auch klarzustellen, das PVT-Anlagen als solarthermische Anlagen gelten und somit förderfähig sind

 

PVT-Module haben in den vorherigen Förderprogrammen kaum eine Rolle gespielt, jedoch für erhebliche Missverständnisse und häufige Nachfragen gesorgt. Es besteht Sorge, dass eine Definition von PVT-Anlagen als solarthermische Anlagen zu erhöhtem Klärungsbedarf führt. Sollte entsprechender Klarstellungsbedarf in 2023 erkennbar werden, wird diesem Umstand bei einer zukünftigen Anpassung der Richtlinien Rechnung getragen.

 

Frage 3: Grundsätzlich ist die Verringerung der Förderung für Luft-Wärmepumpen im Vergleich zu Sole- bzw. Erdreich-Wärmepumpen richtig. Die Verpressungen der Erdbohrungen, die grundwassersperrende Schichten perforieren, könnten jedoch auf lange Sicht (also lange Zeit, nachdem die Garantie des Bohrunternehmens abgelaufen ist) undicht werden, hierdurch würden ggf. dramatische Langzeitfolgen verursacht. Es wird angeregt, zu diesem Thema ein Gutachten zu beauftragen, der hierdurch evt. stärker gefährdete Bereiche innerhalb des Stadtgebietes identifiziert, so dass zukünftig eine Förderung in diesen stärker gefährdeten Gebieten nicht mehr möglich ist.

 

Der Genehmigung einer Geothermie-Bohrung geht eine Prüfung der Abteilung 68.2 sowie des Niedersächsischer Geothermiedienstes (NGD) voraus. Genehmigungen in ungeeigneten Gebieten werden nicht erteilt. Sole-/Wasser-Wärmepumpen setzen nicht zwangsläufig eine Tiefenbohrung voraus. Zur Nutzung der im Boden gespeicherten Wärme können Erdkollektoren, -körbe oder Eisspeicher eingesetzt werden, welche in 1,5 bis 4 Metern Tiefe verbaut werden.

 

Frage 4A: Warum ist bei der Förderrichtlinie für Fassadenanlagen die Neigung der Module entscheidend? Grundsätzlich kann es doch die wirtschaftlichere Variante bei gleichem ökologische Nutzen sein, die Module auch an Zaum- oder Fassadenanlagen mit weniger als 70° zu montieren. Ich rege daher an, die Förderwürdigkeit dieser Anlagen auf den baulichen Untergrund zu beziehen, d. h. den entsprechenden Absatz zu ändern in " Eine Neigung des Montage-Untergrundes von 70 Grad darf nicht unterschritten werden“

 

In der Förderrichtlinie ist nicht die Neigung der Module definiert. Vielmehr soll mit der Neigung von 70 Grad sichergestellt werden, dass es sich bei der Montagefläche nicht um eine steile Dachfläche handelt.

 

Protokollnotiz: Ratsfrau Johannes nimmt ab 16:53 Uhr wieder an der Sitzung teil.

 

Frage 4B: Da Fassaden-Anlagen hohe Mehrkosten gegenüber Dachanlagen aufweisen bei gleichzeitig geringerem Ertrag, der ökologische Nutzen aber sehr hoch ist (Flächenverbrauch annähernd Null!), rege ich an, den Fördersatz auf 400,-/kWp zu verdoppeln.

 

Zur Erhöhung der Reichweite des Förderprogramms wurde der Fördersatz bewusst auf 200 Euro/kWp begrenzt.

 

Frage 5A: Im Bereich Mieterstromförderung wird als Voraussetzung auf den Anspruch auf den Mieterstromzuschlag gemäß der gültigen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwiesen. Nun ist dieser EEG-Mieterstromzuschlag ein bürokratisches Monster, welches nicht ohne Grund in den letzten Jahren so gut wie nie realisiert worden ist. Warum bezieht sich das Programm nicht auf alle „PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäuser mit Nutzung des PV-Stroms für mehrere Parteien“ - was für alle Beteiligten ebenfalls eindeutig und verständlich ist und bei den Planern nicht umgehend allergische Reaktionen hervorruft. Darüber hinaus wird die sprachliche Beschränkung auf „Mieter“ umgangen, die so auch nicht in EEG beschrieben ist: das Gesetz gilt auch für Wohnungseigentümergemeinschaften.

 

Das Förderprogramm orientiert sich bewusst am EEG, um klare Vorgaben für die Zulässigkeit einer Förderung zu definieren.

 

Frage 5B: Desgleichen ist m.E. die Beschränkung auf mindestens drei Wohneinheiten nicht zielführend. Auch ein Doppelhaus mit z.B. gemeinsam betriebener Wärmepumpe ist förderwürdig. Insofern bitte ich um Korrektur des Satzes: “ Am Mieterstromprojekt sind mindestens drei Wohneinheiten beteiligt“ in „... zwei Wohneinheiten ...“.

 

Die Verwaltung beabsichtigt mit der Beschränkung auf mindestens drei Wohneinheiten die Effizienz des Fördermitteleinsatzes zwischen der Anzahl der Anträge und einer möglichst höheren Anzahl an Mietenden zu erreichen.

 

Frage 6: Zu der sicherlich enorm wichtigen Förderung für Weiterbildungsmaßnahmen: Könnte die Verwaltung Aufklärung geben, welche Institution, möglichst hier in der Region, Weiterbildungen zur „Fachkraft für Photovoltaik (VDE/DGS)“ anbietet? Ist die Beschränkung der Förderung auf genau dieses Zertifikat zielführend (weiter hinten steht dann ja auch ein „oder gleichwertig“…)? Da es zur Zeit Bestrebungen innerhalb Braunschweigs gibt, in Abstimmung mit der Handwerkskammer, den betreffenden Innungen und einigen großen Handwerksunternehmen genau auf die aktuellen Bedürfnisse des Marktes abgestimmte, neue Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu entwickeln, rege ich an, die entsprechende Förderung grundsätzlich auf „oder ähnlich“ auszudehnen.

 

Der Verwaltung ist aktuell kein entsprechendes Angebot in der Region bekannt. Die Weiterbildung zur „Fachkraft für Photovoltaik (VDE/DGS)“ wird jedoch vielfach als Onlinekurs angeboten (Übersicht z. B. hier: https://www.dgs-berlin.de/termine/) Die geplante Förderung soll neben der Nachfrage- auch die Angebotsseite adressieren. Aus Sicht der Verwaltung ist eine Änderung der Förderrichtlinie nicht erforderlich.

 

Auf weitere Nachfrage von Herrn Röver zur Förderung von Fortbildungen erläutert Stadtrat Herlitschke, dass eine Fortbildung grundsätzlich den Richtlinien entsprechen muss, da dies andernfalls die Abnahme von Anlagen verhindern könnte. Ist eine Fortbildung VDE-gerecht, ist eine Förderung sichergestellt. Die Verwaltung prüft Anträge im Einzelfall auf Unterschiede zu entsprechenden Vorschriften und bewertet dies.

 

Auf Nachfrage von Ratsfrau Mundlos verweist Stadtrat Herlitschke auf die aktuell starke Nachfrage nach erneuerbaren Energien. Da das Förderprogramm der Stadtverwaltung attraktiv ist, kann er nicht ausschließen, dass der Fördertopf innerhalb weniger Wochen ausgeschöpft ist. Es kann sich zum Ende des Haushaltsjahres aus unterschiedlichen Gründen jedoch die Möglichkeit einer erneuten Freischaltung des Antragsformulars ergeben.

 

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Beschluss:

"1. Die Förderrichtlinien „Richtlinie zur Förderung der Solarstromerzeugung und Mieterstrom", "Richtlinie zur Förderung regenerativer Wärme im Bestand" und "Richtlinie zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen im Bestand " des Förderprogramms für regenerative Energien und Energieeffizienzmaßnahmen werden in der jeweils vorliegenden Fassung beschlossen.

 

 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen ohne erneute  

     Gremienbeteiligung durchzuführen."

 

 

 

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Ergebnis:

Der Ausschuss nimmt die Beschlussvorlage zur Kenntnis.

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Anlagen zur Vorlage

Erläuterungen und Hinweise