Rat und Stadtbezirksräte
17.01.2023 - 7.7 160. Änderung des Flächennutzungsplanes "Rauthe...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.7
- Zusätze:
- Verantwortlich: Jürgen Reuter (BIBS) im Stadtbezirksrat 212
- Datum:
- Di., 17.01.2023
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Beschluss:
- zurückgestellt
Wortprotokoll
Es liegt keine Stellungnahme der Verwaltung vor.
Herr Reuter gibt eine Notiz zu Protokoll:
Sachverhalt
Nichtbeantwortung von fristgerecht eingegangenen, nicht beanstandeten Anfragen von SBR-Mitgliedern entsprechen § 66 Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ausschüsse und die Stadtbezirksräte der Stadt Braunschweig vom 16. November 2021
Protokollnotiz
Die wiederholten Verstöße der Verwaltung gegen den § 66 GO für die Stadtbezirksräte verschlechtern das Informationsrecht der Stadtbezirksratsmitglieder und stören die demokratische Kommunikation zwischen Verwaltung, Politik und Bürger*innen. Dadurch wird die Transparenz von Beschlüssen für Bürger*innen beschädigt und das Vertrauen in die demokratischen Strukturen der Kommune weiter vermindert.
Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ausschüsse und die Stadtbezirksräte der Stadt Braunschweig vom 16. November 2021, S. 27
Aufgrund des § 69 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes – NKomVG – hat der Rat der Stadt Braunschweig in seiner Sitzung am 16. November 2021 die folgende Geschäftsordnung erlassen.
§ 66 Anträge und Anfragen von Mitgliedern des Stadtbezirksrates
Jedes Mitglied des Stadtbezirksrates ist berechtigt, Anträge zu stellen und Anfragen einzureichen. Kann eine Anfrage in der vorgesehenen Stadtbezirksratssitzung nicht beantwortet werden, soll die Beantwortung in der nächsten regulären Sitzung erfolgen. Den Stadtbezirksräten wird einmal pro Jahr eine Übersicht über die eingereichten Anträge und Anfragen inklusive des jeweiligen Bearbeitungsstandes vorgelegt. Im Übrigen gelten für Anträge die Vorschriften der §§ 18, 19, 20 und 27 GO und für Anfragen die Vorschriften der §§ 23, 24 GO entsprechend.
