Rat und Stadtbezirksräte
07.09.2023 - 37.1.1 Eine Frage der Transparenz: Privatjetflüge vom ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 37.1.1
- Datum:
- Do., 07.09.2023
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Ratsfrau Bartsch bittet um die Beantwortung der Frage 1 der Anfrage 23-22007 in Form einer nichtöffentlichen Mitteilung außerhalb von Sitzungen oder als nichtöffentliche Anlage zum Protokoll.
Protokollnotiz: § 64 Luftverkehrsgesetz regelt die Speicherung von Daten bei der Verkehrszulassung von Luftfahrzeugen. So sind u.a. gemäß § 64 Abs. 3 Ziffer 5 LuftVG bei natürlichen Personen Namen und Anschrift und bei juristischen Personen Firmennamen und Anschrift zu speichern.
Gemäß § 64 Abs. 7 LuftVG dürfen diese Daten (nur) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs, zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften oder zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom Luftfahrt-Bundesamt an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland übermittelt werden.
Gemäß § 64 Abs. 8 LuftVG dürfen einzelne Daten darüber hinaus an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Luftverkehr begangener Verstöße benötigt und ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage wäre.
Eine Nennung der Eigentümer der Luftfahrzeuge ist daher im Rahmen dieser Anfrage rechtlich nicht möglich.
