Rat und Stadtbezirksräte
24.01.2024 - 8.1 Verordnung über das Naturschutzgebiet "Thuner S...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.1
- Zusätze:
- Verantwortlich: Gruppe Direkte Demokraten im Rat der Stadt
- Gremium:
- Umwelt- und Grünflächenausschuss
- Datum:
- Mi., 24.01.2024
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:02
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Beschluss:
- abgelehnt
Die in Vorlage 23-22445 als Anlage 1 beigefügte Verordnung über das Naturschutzgebiet „Thuner Sundern" in der Stadt Braunschweig (NSG BR 178) wird mit den als Anlagen 2 und 3 beigefügten Karten beschlossen.
Folgende Änderungsvorschläge vom BUND Braunschweig werden in die Verordnung aufgenommen:
1)
Unter § 4 Freistellungen, 1. auf allen Waldflächen wird Folgendes geändert (fett markiert):
(4) b) der Holzeinschlag und die Pflege unter dauerhafter Belassung von mindestens drei Stück 40 qm stehendem oder liegendem starkem Totholz je vollem ha Waldfläche,
(4) d) der Holzeinschlag als Einzelstammnutzung oder in Lochhieben von maximal 0,1 ha, wobei das Waldinnenklima zu erhalten ist, in standortheimisch bestockten Beständen mit Kahlschlag größer 0,5 ha nach vorheriger Anzeige vier Wochen vor Durchführung bzw. größer 1,0 ha mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde
2)
Unter § 4, 2. auf Waldflächen mit Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wertbestimmender Tierarten werden folgende Punkte unter 1. auf allen Waldflächen verschoben und folgendermaßen geändert:
a) beim Holzeinschlag und bei der Pflege ein Altholzanteil > 100 Jahre von mindestens 20 25 % und ein Altholzanteil > 160 Jahre von mindestens 10 % der Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers erhalten oder entwickelt wird,
b) beim Holzeinschlag und bei der Pflege je vollem Hektar der Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens drei sechs lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen oder bei Fehlen von Altholzbäumen auf mindestens 5 10 % der Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers ab der dritten Durchforstung Teilflächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter); artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt.
3)
Unter Verbote wird folgender Passus aufgenommen, wie er auch in der Helmstedter Verordnung für dasselbe Vogelschutzgebiet V48 auf Helmstedter Gebiet enthalten ist:
„Zum Schutz der besonders störungsempfindlichen und in ihrem Bestand gefährdeten Vogelarten ist es nicht gestattet, Bruten insbesondere von Kranich, Schwarzstorch, Rotmilan, Wespenbussard, Baumfalke, Eisvogel und Wendehals durch störende Handlungen, wie Aufsuchen, Filmen oder Fotografieren zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Brut und Aufzucht störende Handlungen sind in einem Umkreis von mindestens 300 Metern um die Niststätte von Kranich und Schwarzstorch herum zu unterlassen und in einem Umkreis von mindestens 50 Metern um erkennbare Niststätte der übrigen o. g. Vogelarten. Darüber hinaus findet eine forstliche Nutzung im unmittelbaren Umfeld traditioneller Brut und Horststandorte nur unter Beibehaltung der Strukturen und des Charakters im Walde statt."
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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279,6 kB
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