Rat und Stadtbezirksräte
20.11.2024 - 3.2 Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.2
- Zusätze:
- Verantwortlich: Dr. Rentzsch
- Datum:
- Mi., 20.11.2024
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:05
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Herr Klockgether stellt die in der Anlage beigefügte Präsentation zum Thema Heimaufsicht vor.
Herr Wendt bezieht sich auf die in der Präsentation angesprochenen freiheitsentziehenden Maßnahmen und bittet um weitergehende Informationen. Des Weiteren möchte Herr Wendt erfahren, ob ein Bewohnerfürsprecher von Seiten der Verwaltung oder aus der jeweiligen Einrichtung gestellt werde.
Herr Grotrian antwortet, dass die Pflegeeinrichtungen freiheitsentziehende Maßnahmen bei Ausfall der eigenen Willensbildung zum Schutz eines Bewohners einsetzen können. Grundlage hierfür sei ein gerichtlicher Beschluss, der freiheitsentziehende Maßnahmen anordne. Als Maßnahme könne beispielsweise das Aufstellen eines Bettgitters angeführt werden oder aber das Abschließen der Zimmertür. Um dabei sichergehen zu können, dass es sich nicht um Freiheitsberaubung handle, bedürfe es einer rechtlich korrekten Absegnung durch das Betreuungsgericht. Weiterhin erklärt Herr Grotrian, dass es sich bei einem Bewohnerfürsprecher zum Beispiel um einen Angehörigen des Bewohners handeln könne. Der Bewohnerfürspreche trete parteiisch für den Bewohner auf. Als letzte Maßnahme könne jemand von der Verwaltung bestimmt werden, um als Bewohnerfürsprecher aufzutreten, was wiederum vom Betreiber bezahlt werden müsse.
Frau Jaschinski-Gauß fragt, wie die Fachkraftquote überprüft werde und ab welchem Zeitpunkt eine Person als Fachkraft gelte.
Herr Grotrian erklärt, dass sich die Definition einer Fachkraft aus der NuWG-Personalverordnung ergebe. In den Heimen handle es sich sowohl um examinierte Pflegefachkräfte, als auch um Mitarbeitende, die vergleichbare Ausbildungsabschlüsse haben. Folglich sei eine Qualifikation im Sinne der NuWG-Personalverordnung nötig. Die Qualifikation werde anhand der Berufszertifikate überprüft, was im Rahmen einer Regel- oder Anlassprüfung stattfinde. In diesem Fall würde die Heimleitung auf die Verwaltung zugehen. Die Regelprüfung müsse ein Mal im Jahr in jedem individuellen Heim durchgeführt werden, wobei sich der zeitliche Abstand auf zwei Jahre erhöhe, wenn der Medizinische Dienst Niedersachsen die Einrichtung zuvor kontrolliere, was vollständig auf die Heime in Braunschweig zutreffe. In einigen Heimen, in denen häufiger Frage- und Problemstellungen auftreten, würden jedoch häufiger Überprüfungen im Rahmen einer Anlassprüfung stattfinden.
Anlagen
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(wie Dokument)
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500,9 kB
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