Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Auszug

25.02.2026 - 10.2.1 Für den AVI: Streichung der Zulassung zu Integr...

Beschluss:
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Wortprotokoll

Herr Frank bezieht sich auf die Antwort zu Frage 2 und sagt, dass er den Passus im § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz anders interpretiere. Seiner Auffassung nach seien alle Personen, die in Deutschland ankommen und keine Möglichkeiten hätten, Deutsch zu lernen, als besonders integrationswürdig anzusehen.

Braunschweig solle alle Möglichkeiten nutzen, um die Streichung der Zulassung zu Integrationskursen ein Stück weit zu kompensieren. Herr Frank hat den Eindruck, dass die Ausländerbehörde aufgrund ihrer vertretenden Rechtsauffassung keine Personen verpflichten wolle.

 

Herr Scholz weist den Eindruck zurück und erklärt, dass § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz auf sogenannte „Bestandsausländer*innen“ anzuwenden und stark eingeschränkt sei. Man müsse an das Land Niedersachsen herantreten, welches Erlasse dazu schaffen könne. Herr Scholz erkenne die schwierige Situation und sei auch mit anderen Ausländerbehörden der Region diesbezüglich im Austausch. Zunächst bleibe die weitere Entwicklung abzuwarten.

 

Herr Frank weist darauf hin, dass die Anordnung des Bundesinnenministeriums in der Fachwelt als europarechtswidrig betrachtet werde und zudem auch der in Kürze in Kraft tretenden GEAS (Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems) widerspreche.

In Anbetracht dessen fragt sich Herr Frank, warum nicht genauer geprüft werden solle, ob es nicht doch eine Möglichkeit der Ausstellung von Verpflichtungen gebe.

 

Frau Dr. Flake meint, dass wenn der Passus „besonders integrationsbedürftig“ nicht genau definiert worden sei, sich daraus ein Ermessenspielraum ergebe und erkundigt sich, inwieweit dieser Ermessenspielraum genutzt werde.

 

Frau Weßel antwortet, dass die Ausländerbehörde an die Vorgaben der Integrationskursverordnung gebunden sei, welche auch die „besondere Integrationsbedürftigkeit“ regele. Frau Weßel zitiert aus § 4 Abs. 3 Integrationskursverordnung (siehe Antwort zu Frage 2). Frau Weßel könne nachvollziehen, dass es angesichts dieser Entscheidungen zu Unsicherheiten und Unzufriedenheit komme. Dennoch werde die Ausländerbehörde dieses Problem nicht lösen können und dürfen.

 

Frau Glogowski-Merten merkt an, dass sie die Streichung der Zulassung zu Integrationskursen verwerflich finde und empfindet es als sehr populistisch, dass die Bundesregierung gerade bei Integrationskursen sparen wolle. Gleichzeitig wolle der Bundesinnenminister mehr Asylsuchende und Menschen mit Migrationsgeschichte in Arbeit bringen, was für sie zwei gegenläufige Positionen seien. Die Ausländerbehörde sei nun diejenige, die das alles im Ausschuss abbekomme. Frau Glogowski-Merten appelliert an alle, die Gespräche mit den entsprechenden Abgeordneten der Parteien zu suchen.

 

Herr Frank nimmt Bezug auf den Passus „kann insbesondere“ in § 4 Abs. 3 Integrationskursverordnung (siehe Antwort zu Frage 2) und weist darauf hin, dass dies damit nicht nur einen bestimmten Personenkreis betreffe. Verschiedene juristische Auffassungen könnten hierbei herangezogen werden, wie die Vorschrift auszulegen sei. In Anbetracht der angespannten Situation der Integrationslandschaft in Braunschweig bittet Herr Frank darum, noch einmal zu prüfen – gegebenenfalls mit juristischer Absicherung –, ob eine andere Form der Ermessensprüfung möglich sei. Die Integrationslandschaft in Braunschweig stehe auf dem Spiel. Mindestens für die Integrationskursträger erachte Herr Frank es als notwendig, sich der Angelegenheit noch einmal anzunehmen.

 

Herr Paruszewski merkt an, dass häufig die Zeit fehle, die ausführlichen Stellungnahmen vor der Sitzung zu lesen und bittet um die Möglichkeit, gegebenenfalls in kommenden Sitzungen Rückfragen dazu stellen zu können.

 

Herr Scholz stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Erläuterungen und Hinweise