Rat und Stadtbezirksräte
21.05.2026 - 6 Änderung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen f...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Sitzung:
-
Sitzung des Jugendhilfeausschusses
- Zusätze:
- Dr. Rentzsch
- Gremium:
- Jugendhilfeausschuss
- Datum:
- Do., 21.05.2026
- Status:
- gemischt (Anwesenheit bearbeitet)
- Uhrzeit:
- 15:04
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Kindertagesstätten der Stadt Braunschweig – Kindertagesstätten-AVB – in der vom Rat beschlossenen Fassung vom 19. September 2023 werden wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
(3) Kinder mit geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderungen sowie Kinder, für die ein Antrag auf Eingliederungshilfeleistungen aktuell behördlich geprüft wird, finden Aufnahme, soweit die betrieblichen Verhältnisse der Kindertagesstätte es zulassen.
(4) Bei einem Übergang von der Krippe in den Kindergarten sind neue Betreuungsverträge abzuschließen.
(5) Die Erziehungsberechtigten müssen rechtzeitig vor Aufnahme des Kindes folgende Unterlagen vorlegen:
a) den unterschriebenen Betreuungsvertrag,
b) einen Nachweis über die erfolgte Impfberatung (Impfpass, Vorsorgeuntersuchungsheft, ärztliche Bescheinigung),
c) einen Nachweis über die erfolgte Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität und
d) eine vom Arbeitgeber oder anderer Stelle (z. B. Schule, Jobcenter, Steuerkanzlei o. Ä.) bestätigte Bescheinigung zum Umfang der Tätigkeit oder eine Bescheinigung über einen erhöhten Betreuungsbedarf aufgrund persönlicher Problemlagen (ausgestellt bspw. von der Kita-Leitung oder einem/einer Sozialarbeiter/in des Allgemeinen Sozialdienstes).
§ 4 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Betreuungsverträge gelten grundsätzlich für die Dauer der Betreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippen) bzw. von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum 31. Juli des Jahres, im dem das Kind eingeschult wird (Kindergärten). Eine ggf. erforderliche Betreuung über den 31. Juli hinaus bis zum Tag der Einschulung ist abhängig von der jeweiligen Platzsituation und bedarf der vorherigen Absprache mit der Kita-Leitung.
Die gebuchten Betreuungszeiten (s. § 7) gelten grundsätzlich ebenfalls für diese Zeiträume. Bei veränderten Betreuungsbedarfen ist, sofern in der Kindertagesstätte das gewünschte Angebot zur Verfügung steht, eine Änderung der Betreuungszeit in Absprache mit der Leiterin/dem Leiter der Kindertagesstätte ohne Einhaltung von Fristen möglich. Im Übrigen sind die Betreuungszeiten so zu wählen, dass die Kerngruppenbetreuungszeit mit eingeschlossen wird.
In § 4 wird folgender Abs. 7 neu eingefügt:
(7) Kinder, die im laufenden Kindergartenjahr aus Braunschweig verziehen und den gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Braunschweigs begründen, haben grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Verzugs keinen Anspruch auf weitere Betreuung in einer Einrichtung in Braunschweig. Im Rahmen einer formlosen Antragstellung vor dem Verzug aus Braunschweig ist kapazitätsabhängig eine befristete Weiterbetreuung möglich. Der Antrag ist über die Einrichtungsleitung zu stellen.
§ 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Bei Schließung der Kindertagesstätten/der betreuenden Gruppe aus betrieblichen oder anderen zwingenden Gründen erfolgt ab der Dauer von drei zusammenhängenden Betreuungstagen eine taggenaue Erstattung der Entgelte für den Schließungszeitraum. Dies gilt nicht für Schließungen nach § 8 Abs. 1 der AVB.
In § 7 wird folgender Abs. 5 neu eingefügt:
(5) Die Betreuungszeit für Kinder kann temporär eingeschränkt werden, wenn dadurch Gefährdungen für das Kind selbst oder andere Kinder abgewendet werden, oder wenn dies zur Sicherstellung des Dienstbetriebs zwingend erforderlich ist. Maßgeblich für solche Einschränkungen ist der im Rahmenschutzkonzept der städtischen Kindertagesstätten zur Verfügung gestellte Handlungsleitfaden. Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung als zuständige Aufsichtsbehörde wird in diesen Fällen konsultiert.
§ 8 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(1) Die Kindertagesstätten werden in der Regel
- während der Sommerferien für die Dauer von drei Wochen,
- am letzten regulären Öffnungstag vor dem 24. Dezember (Heiligabend) bis einschließlich dem ersten regulären Öffnungstag nach Neujahr,
- für bis zu vier Tage im Jahr für Zwecke der Aus- und Fortbildung und
- jährlich einmalig zur Durchführung einer Personalversammlung (i.d.R. halbtägig)
geschlossen. Die Schließungstermine werden den Erziehungsberechtigen rechtzeitig bekanntgegeben.
(2) Werden die Kindertagesstätten aus betrieblichen Gründen (insbesondere aufgrund kurzfristigen Personalausfalls, durch den die Einhaltung der gesetzlichen Personalmindestanforderungen nicht mehr gewährleistet ist) oder anderen zwingenden Gründen (z. B. Streik des Betreuungspersonals, Anordnung des Gesundheitsamtes) temporär geschlossen, haben die Erziehungsberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadenersatz.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
Bei Erkrankung oder Fehlen eines Kindes aus anderen Gründen ist die Kindertagesstätte unverzüglich zu verständigen.
In § 11 wird folgender Abs. 4 neu eingefügt:
(4) Im Übrigen sind die für Kindertagesstätten geltenden Bestimmungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) zu beachten (insbesondere § 34 IfSG).
In § 13 wird folgender Abs. 3 neu eingefügt:
(3) Für eine schneIle Informationsweitergabe ist die von der Stadt Braunschweig bereitgestellte Kita-App zu nutzen.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Kind kann jederzeit bis zum 15. des Monats zum Monatsende von dem weiteren Besuch der Kindertagesstätte abgemeldet werden.
(2) Die Stadt ist berechtigt, den Betreuungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen.
(3) Im Fall eines schwerwiegenden Verstoßes oder bei wiederholtem Fehlverhalten trotz vorheriger Ermahnung ist der Träger berechtigt, den Betreuungsvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere vor bei:
· körperlicher Gewalt oder deren Androhung,
· ernsthaften Bedrohungen gegenüber Mitarbeitenden oder Kindern,
· nachhaltiger Störung des Einrichtungsbetriebs durch aggressives Verhalten.
Das Recht der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Fehlt ein Kind durchgehend zwei Monate, ohne dass die Kindertagesstätte verständigt worden ist (siehe § 10), gilt der Betreuungsvertrag mit Ende des zweiten Monats als aufgelöst.
§ 18 wird wie folgt gefasst:
Die Kindertagesstätten-AVB treten am 1. August 2026 in Kraft. Die bisher geltenden Kindertagesstätten-AVB in der Fassung vom 19. September 2023 treten außer Kraft.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
304,6 kB
|
