Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 15-00046

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Durch das zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde die Optionspflicht neu geregelt. Damit wird in bestimmten Fällen die Möglichkeit zur Beibehaltung der doppelten Staatsbürgerschaft geschaffen. Die Neuerungen sind mit Wirkung vom 20. Dezember 2014 in Kraft getreten.

 

Während die bisherige Regelung des § 29 Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) von einer Optionspflicht aller Personen ausgeht, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG oder durch Einbürgerung nach § 40 b StAG erworben haben, schränkt die neue Regelung den Kreis der Optionspflichtigen von vorn herein erheblich ein.

 

Danach entfällt für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern der Optionszwang und die durch Geburt entstandene Mehrstaatigkeit bleibt erhalten. Laut Gesetz ist in Deutschland aufgewachsen, wer

 

  • sich bei Vollendung seines 21. Lebensjahres mindestens acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat,

 

  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder

 

  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

 

Darüber hinaus unterliegen Staatangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz ebenfalls nicht mehr der Optionspflicht.

 

Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann das Vorliegen der Voraussetzungen und damit den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres feststellen. Mit Vollendung des 21. Lebensjahres prüft  die Behörde von Amts wegen die Voraussetzungen. Liegen die notwendigen Informationen aus dem Melderegister vor, sind keine weiteren Unterlagen erforderlich. Andernfalls müssen die Betroffenen das Aufwachsen in Deutschland anhand der genannten Kriterien nachweisen. Dies kann zum Beispiel durch Vorlage eines Schulzeugnisses erfolgen.

 

 

 


Kann kein Nachweis erbracht werden, werden die Betroffenen auf ihre Optionspflicht und die möglichen Rechtsfolgen (u. a. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) schriftlich hingewiesen. Sie haben danach die Möglichkeit, den Verlust aller übrigen Staatsangehörigkeiten nachzuweisen, eine Optionserklärung zugunsten der ausländischen Staatsangehörigkeit abzugeben oder eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Dies entspricht in den Grundzügen der bisherigen Regelung.

 

Das Hinweisschreiben wird nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit Zustellungsurkunde bekanntgegeben.

 

Laut Melderegister sind aktuell 1.482 Optionspflichtige erfasst (Stand Mai 2015). Es ist - wie zuvor bereits ausgeführt - davon auszugehen, dass für einen Großteil dieses Personenkreises bereits nach interner Prüfung der Optionszwang entfällt und die Mehrstaatigkeit erhalten bleibt. Wie hoch der Anteil genau sein wird, steht erst nach der Prüfung jedes Einzelfalls fest.
 

 

Loading...

Erläuterungen und Hinweise