Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 15-00031-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Beschlusstext unverändert.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Aufgrund von Bedenken aus dem Kreis der Marktkaufleute bezüglich der Umsetzung des bisher vorgesehenen Abs. 2 des § 9 „Brandschutz“ der Satzung über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr in der Stadt Braunschweig (Wochenmarktsatzung) wurde dessen Notwendigkeit mit der Feuerwehr nachträglich noch einmal erörtert.

 

Die vorgesehene Regelung des Abs. 2 lautete:

 

„Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen müssen in nicht brennbaren Schutzschränken untergebracht werden. Bei Verkaufswagen müssen sich diese außerhalb der Verkaufswagen befinden.“

 

Die Erörterung mit der Feuerwehr hat ergeben, dass von dort der Verzicht auf diese Regelung mitgetragen wird.

 

Die neu beabsichtigte Regelung des § 9 „Brandschutz“ der Satzung über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr in der Stadt Braunschweig (Wochenmarktsatzung) wird in Abstimmung mit der Feuerwehr wie folgt geändert:

 

Der Absatz 2 wird gestrichen.

 

Der § 9 „Brandschutz“ der Wochenmarktsatzung enthält somit folgende Fassung:

 

(1)Die für eine Brandbekämpfung erforderlichen Hydranten dürfen vom Marktbeschicker weder verstellt noch überbaut werden.

 

(2)Für Entstehungsbrände ist in jeder Verkaufseinrichtung mit offenem Feuer bzw. bei Verwendung von Propandruckgasflaschen ein Feuerlöscher (Pulverlöscher) mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt griffbereit vorzuhalten.

 

(3)Wird eine Gasflasche ohne entsprechende Überprüfung betrieben oder können die entsprechenden Prüfnachweise nicht vorgelegt werden, kann die Marktaufsicht die Nutzung untersagen.

 

(4)Die Stadt Braunschweig übernimmt keinerlei Haftung für die Sicherheit der von den Marktbeschickern bzw. deren Bediensteten oder Beauftragten eingebrachten Flüssig-gasanlagen. Insofern stellt der Marktbeschicker die Stadt von jeglichen Haftpflicht-ansprüchen, die von Dritten gegen die Stadt erhoben werden, frei.

 

Aufgrund der Streichung des Absatzes 2 entfällt in § 12 „Ordnungswidrigkeiten“ die Nummer 16 der bisherigen Fassung.

 

Die Änderungen werden in der Textfassung der Wochenmarktsatzung entsprechend berücksichtigt.

 

 

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