Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 15-00023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die als Anlage beigefügte Satzung zur Aufhebung der Satzung über den Betrieb und die Gebühren der Feuerbestattungsanlage der Stadt Braunschweig (Betriebs- und Gebührenordnung der Feuerbestattungsanlage) wird beschlossen.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Mit Beschluss vom 27. November 2014 stimmte der Rat der Übertragung des Krematoriums einschließlich der Fortführung des Betriebes an einen privaten Dritten (BIEGE Krematorium Braunschweig) zu.

 

Mit der BIEGE Krematorium Braunschweig wurde ein Erbbaurechtsvertrag, der dem Ratsbe-schluss zugrunde lag, für die Dauer von 25 Jahren mit einer Verlängerungsoption von fünf Jahren abgeschlossen. Das Krematorium wird seit dem 6. Januar 2015 von der BIEGE Krematorium Braunschweig bzw. der Feuerbestattungen Braunschweiger Land GmbH betrieben.

 

Mit Wirksamwerden der Verträge wurde die Widmung des Krematoriums als öffentliche Einrichtung aufgehoben, sodass die städtische Satzung über den Betrieb und die Gebühren der Feuerbestattungsanlage der Stadt Braunschweig seitdem hinsichtlich der Kremierungsleistungen keinen Anwendungsbereich mehr hat.

 

Die Satzung ist daher entbehrlich und sollte wie vorgeschlagen aufgehoben werden. Der Rat ist gem. § 58 Abs. 1 Ziffer 5 NKomVG für Beschlüsse über Satzungen zuständig. Davon sind sowohl der Erlass, die Änderung und auch die Aufhebung von Satzungen erfasst.

 

Allerdings sind mit der Übertragung des Krematoriums nicht alle Leistungen, die in der genannten Satzung dargestellt waren, entfallen.

 

Die Aufbahrung einer Leiche im Aufbahrungsraum, die Benutzung der Feierhallen I und II, der Urnenversand sowie der Transport von Särgen bis zu 100 Kilometer gehören weiterhin zum Leistungsspektrum der städtischen Friedhofsverwaltung.

 


Die Gebührentatbestände „Aufbahrung einer Leiche im Aufbahrungsraum“ und die „Benutzung der Feierhallen I und II“ sollen zukünftig in die Friedhofsgebührensatzung übernommen werden. Auf die entsprechende Vorlage zur Sechzehnten Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Nr. 15-00024) wird hingewiesen.

 

Die Leistungen „Urnenversand“ und „Sargtransport“ lassen sich nicht eindeutig als Nutzung der öffentlichen Einrichtung Friedhöfe definieren. Aus diesem Grund werden zukünftig diese Leistungen über die Tarifziffer 11 der Verwaltungskostensatzung abgerechnet.

 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise