Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 15-00024
Grunddaten
- Betreff:
-
Sechzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Braunschweig (Friedhofsgebührensatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport
- Beteiligt:
- DEZERNAT VII - Finanzen, Stadtgrün und Sportdezernat; 0100 Steuerungsdienst; 0200 Referat Haushalt, Controlling und Beteiligungen; 0300 Rechtsreferat; 0670 Sportreferat
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Grünflächenausschuss
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Vorberatung
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06.07.2015
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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09.07.2015
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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21.07.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In der Ratssitzung am 21. Juli 2015 ist der Beschluss über die Aufhebung der Satzung über den Betrieb und die Gebühren der Feuerbestattungsanlage der Stadt Braunschweig (Betriebs- und Gebührenordnung der Feuerbestattungsanlage) vorgesehen (Nr. 15-00023).
Dort ist dargelegt, dass mit der Übertragung des Krematoriums auf einen privaten Dritten nicht alle Leistungen, die in der genannten Satzung aufgeführt waren, entfallen sind.
Die Aufbahrung einer Leiche im Aufbahrungsraum, die Benutzung der Feierhallen I und II, der Urnenversand sowie der Transport von Särgen bis zu 100 Kilometer gehören weiterhin zum Leistungsspektrum der städtischen Friedhofsverwaltung.
Die Gebührentatbestände „Aufbahrung einer Leiche im Aufbahrungsraum“ und „Benutzung der Feierhallen I und II“ sollen zukünftig - inhaltlich und betragsmäßig unverändert - in die Friedhofsgebührensatzung übernommen werden.
Die dafür notwendige Sechzehnte Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung ist als Anlage beigefügt. Der Rat ist gem. § 58 Abs. 1 Ziffer 5 NKomVG für Beschlüsse über Satzungen zuständig. Hierzu gehört neben dem Erlass auch die Änderung von Satzungen.
Die Leistungen „Urnenversand“ und „Sargtransport“ lassen sich nicht eindeutig als Nutzung der öffentlichen Einrichtung Friedhöfe definieren. Aus diesem Grund werden zukünftig diese Leistungen über die Tarifziffer 11 der Verwaltungskostensatzung abgerechnet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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14,5 kB
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