Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 15-00050
Grunddaten
- Betreff:
-
Zweite Satzung über die Änderung der Satzung zur Errichtung und Verwaltung des "Pensionsfonds der Stadt Braunschweig"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Beteiligt:
- 01 Fachbereich Zentrale Steuerung; DEZERNAT II - Organisations-, Personal- und Ordnungsdezernat; 0200 Referat Haushalt, Controlling und Beteiligungen
- Verantwortlich:
- Ruppert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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09.07.2015
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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21.07.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt/Begründung/finanzielle Auswirkung:
Durch Beschluss des Rates vom 5. Oktober 1999 wurde der rechtlich unselbstständige „Pensionsfonds der Stadt Braunschweig“ mit Wirkung vom 1. Januar 2000 errichtet. Es handelt sich hierbei um ein Sondervermögen nach § 130 Abs. 1 Nr. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), für das ein besonderer Haushaltsplan aufgestellt wird.
Durch den „Pensionsfonds der Stadt Braunschweig“ soll die dauerhafte Finanzierung der Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie deren Hinterbliebenen, soweit das Beamtenverhältnis auf Probe nach dem 31. Dezember 1999 begründet worden ist, sichergestellt werden.
Der zu berücksichtigende durchschnittliche Realzins i. H. v. 2,5 % kann aufgrund der aktuellen Zinssituation zz. nicht erzielt werden. Der Zinssatz für Festgeldanlagen der Stadt liegt – in Abhängigkeit von der Laufzeit – derzeit zwischen 0,0 % und 0,3 %. Für Darlehen liegt der Zinssatz - in Abhängigkeit vom Zinsbindungszeitraum – derzeit zwischen 0,3 % und 1,6 %.
Bisher erfolgt die Anlage der Gelder des Sondervermögens ausschließlich als Festgeld. Nach den Regelungen in der bisherigen Satzung ist darüber hinaus eine Kreditvergabe an die Stadt zulässig. Mit der Satzungsänderung, mit der eine Anregung aus der Sitzung des Finanz- und Personalausschusses am 12. März 2015 aufgenommen wird, soll die Voraussetzung geschaffen werden, Kreditvergaben auch an städtische Beteiligungen zu ermöglichen, die unmittelbar bzw. mittelbar zu 100 % beherrscht werden.
Kreditvergaben sollen zu marktüblichen Konditionen erfolgen. Die von der städtischen Beteiligung zu zahlenden Zinsen würden im Konzern verbleiben. Der Pensionsfonds könnte im Vergleich zu einer Festgeldanlage höhere Zinserträge erzielen. Dabei soll im Einzelfall entschieden werden, ob eine Kreditvergabe mit langjähriger Zinsbindung wirtschaftlicher bzw. ertragreicher wäre als eine - insbesondere hinsichtlich der Laufzeit vergleichbare - einlagengesicherte Festgeldanlage.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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122,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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63,4 kB
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