Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 15-00059

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen am 11. September 2016 und für die nachfolgenden Aufgaben der Gemeindewahlleitung in der Ratsperiode ab 1. November 2016 wird als Wahlleitung berufen:

 

Gemeindewahlleiter: Stadtrat Claus Ruppert

Stellv. Gemeindewahlleiter: Baudirektor Hermann Klein

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit der Verordnung über den Wahltag für die kommunalen allgemeinen Neuwahlen 2016 vom 11. Mai 2015 hat die Niedersächsische Landesregierung die allgemeinen Neuwahlen der Mitglieder der Räte und der Stadtbezirksräte für die kommunalen Körperschaften für den 11. September 2016 festgelegt.

 

Nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (§ 9 NKWG) ist in den Gemeinden die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Gemeindewahlleiterin bzw. der Gemeindewahlleiter, wenn die Vertretung nicht eine andere wahlberechtigte Person des Wahlgebietes oder Bedienstete der Gemeinde als Wahlleitung beruft. Von dieser Regelung hatte der Rat bereits für die Wahlen 2001, 2006 und 2011 Gebrauch gemacht. Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen können nicht gleichzeitig Wahlleiterin oder Wahlleiter, Stellvertreterin oder Stellvertreter sein.

 

Um die notwendige Kontinuität zur Vorbereitung der Wahlen im Jahr 2016 herzustellen, wird vorgeschlagen, erneut Herrn Stadtrat Claus Ruppert zum Gemeindewahlleiter zu berufen. Herr Ruppert ist bereits für die laufende Ratsperiode zum Gemeindewahlleiter berufen und ist auch Wahlleiter für die Europa-, Bundestags- und Landtagswahl.

 

Für die Stellvertretung wird vorgeschlagen, Herrn Baudirektor Hermann Klein erneut zu berufen. Herr Klein hat ebenfalls bereits bei den vergangenen Bundestags- und Landtagswahlen, den Europawahlen sowie auch den letzten Kommunalwahlen die Funktion des stellv. Kreiswahlleiters, stellv. Stadtwahlleiters bzw. stellv. Gemeindewahlleiters besetzt.

 

Das Wahlorgan Wahlleitung erledigt seine Aufgaben im Wahlverfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, ohne an Weisungen gebunden zu sein. In diesem Rahmen obliegen der Wahlleitung auch Aufgaben, bei denen keine weitere Vertretung möglich ist (u. a. persönlich abzugebende rechtsverbindliche Erklärungen).

 

Die Tätigkeit der Gemeindewahlleitung endet nicht mit Beginn der neuen Ratsperiode im November 2016. Sie wird bis zur Berufung einer neuen Wahlleitung der folgenden Vertretungswahlen im Jahr 2021 fortgeführt.

 

 

 

 

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