Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 15-00240

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

1. Die Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen erhalten für die von ihnen betriebenen Gruppen in Kindertagesstätten aufstockend zur laufenden Förderung nach dem Pauschalierten Aufwandsmodell (PAM) eine Pauschale zur Abdeckung des erhöhten Personalaufwands für Vertretungszeiten. Die Pauschalen werden analog der Regelung im Pauschalierten Aufwandsmodell (PAM) um den Prozentsatz, um den sich die Vergütungen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst verändern, dynamisiert.

 

Die Pauschale wird in Abhängigkeit von Betreuungsart und Betreuungszeit gewährt und beträgt jährlich für:

 

 

 

 

2. Die Träger von Schulkindbetreuungseinrichtungen erhalten für die von ihnen betriebenen Gruppen aufstockend zur laufenden Förderung eine Pauschale zur Abdeckung des erhöhten Personalaufwands für Vertretungszeiten. Eine Anpassung der Pauschalen erfolgt entsprechend der Förderrichtlinien für die Schulkindbetreuung.

 

Die Pauschale wird in Abhängigkeit von Gruppengröße und Betreuungszeit gewährt und beträgt jährlich für:

 

 

 

 

3. Die getroffenen Regelungen treten mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft und sind befristet bis zum Inkrafttreten der Novellierung des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) und einer darauf basierenden überarbeiteten Förderrichtlinie. Die Auszahlung erfolgt anteilig monatlich im Rahmen der laufenden Abschlagszahlungen für die laufende Förderung.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 hat das Niedersächsische Kultusministerium (MK) die Träger von Kindertagesstätten auf die gesetzlichen Vorgaben zur Personalausstattung hingewiesen. Damit hat das MK landesweit eine Diskussion über Personalbedarfe in Kindertagesstätten und die angemessene Förderung der Träger von Kindertagesstätten ausgelöst. Spätere Hinweise des MK, dass es sich um bereits seit Jahren unverändert bestehende Regelungen handelt, führten zu keiner Beruhigung der Diskussion in der Trägerlandschaft.

 

Gemäß § 4 Abs. 3 des Nds. Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) muss in jeder Gruppe neben der Gruppenleitung eine zweite geeignete Fach- oder Betreuungskraft „regelmäßig“ tätig sein. Der Träger hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die personellen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung gesichert sind. Der Betrieb einer Gruppe, in der die Personalanforderungen des KiTaG nicht eingehalten werden, ist rechtswidrig.

 

Das MK hat festgelegt, dass die Träger von Kindertagesstätten der Aufsichtsbehörde ab dem 1. Oktober 2015 in schriftlicher Form erklären müssen, die personellen Mindestanforderungen nach § 4 KiTaG einzuhalten und für Ausfallzeiten der in der Einrichtung tätigen pädagogischen Fachkräfte (z. B. durch Urlaub, Fortbildung, Krankheit) ausreichend qualifizierte Vertretungskräfte zur Verfügung zu stellen.

 

Vor diesem Hintergrund wurde die bisher praktizierte Berechnung der Vertretungsreserve für Ausfallzeiten des Kita-Personals in Braunschweig, die seitens der Kommunalaufsicht auch nicht beanstandet wurde, überprüft. Die vom MK zur Verfügung gestellte Orientierungshilfe hat nicht in der erforderlichen Detailschärfe festgelegt, welche Bestandteile in die Berechnung einzubeziehen sind. Daher wurde gegenüber dem MK die bisherige Berechnung in Braunschweig dargestellt und um Klarstellung gebeten, ob Freistellungs- und Verfügungszeiten ebenfalls zu berücksichtigen sind. Dies hat das MK mit Schreiben vom 16. April 2015 bejaht, so dass künftig eine Anpassung der Berechnungssystematik für die Vertretungsreserve erforderlich ist.

 

Im städtischen Bereich führt die Neuberechnung der Vertretungsreserve zu einem Personal- bzw. Stellenmehrbedarf, der mittlerweile mit FB 10 abgestimmt wurde.

 

Für den Bereich der freien Träger hat die Arbeitsgemeinschaft Braunschweiger Wohlfahrtsverbände (AGW) bereits mit Schreiben vom 1. September 2014 auf fehlende Personalanteile für Vertretungszeiten in der Braunschweiger Förderung nach dem Pauschalierten Aufwandsmodell (PAM) hingewiesen.

 

Bei einer Personalbedarfsberechnung analog der Bemessung bei städtischen Kindertagesstätten unter Berücksichtigung von angepassten Krankheits- (17 Tage statt 20) und Urlaubstagen (29 statt 30) ergibt sich auch für die von freien Trägern betriebenen Gruppen das Erfordernis der Erhöhung der Vertretungsanteile.

 

Eine generelle Anpassung der Förderrichtlinien ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht beabsichtigt, da bereits jetzt die Novellierung des KiTaG absehbar ist. Diese wird voraussichtlich weitere Auswirkungen auf die aktuelle Förderung haben. Eine Aufstockung der jetzigen Förderung ist jedoch angezeigt, um die Träger finanziell in die Lage zu versetzen, ausreichend Personalressourcen für die Vertretung von Ausfallzeiten vorhalten zu können und damit die personellen Mindestanforderungen für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung gemäß § 4 KiTaG zu erfüllen. Daher wird zunächst nur eine Aufstockung in Form von Pauschalen in Abhängigkeit von der geförderten Gruppenstruktur (Betreuungsart und Betreuungszeit) ausgezahlt. Bei der Berechnung der Pauschalen wurde die PAM-Systematik nach dem Ratsbeschluss über die Förderung der Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen vom 21. Dezember 2004 incl. der Änderungs- und Ergänzungsbeschlüsse zu Grunde gelegt.

Die vorgesehene Neuregelung wurde am 19. Juni 2015 mit Vertretern der AGW und dem Dachverband der Elterninitiativen Braunschweig e.V. (DEB) erörtert. Grundsätzliche Bedenken haben sich nicht ergeben.

 

Die für den Kindertagesstättenbereich getroffenen Regelungen werden ohne gesonderte Verhandlungen mit Trägern von Schulkindbetreuungseinrichtungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Förderrichtlinien auf den Bereich der Schulkindbetreuung übertragen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die aktuell geförderten 305 Gruppen im Kindertagesstättenbereich und 106 Gruppen im Bereich der Schulkindbetreuung ergibt sich ein zusätzlicher Förderbedarf von 1.170.000 € jährlich (429.000 € anteilig für 2015).

 

Die Mittel sind zusätzlich in den Haushalt einzustellen.

 

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