Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 15-00458-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Dringlichkeitsanfrage Einzugsrenovierung SGB II - Änderungen nicht in Sicht
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT V - Sozial-, Schul-, Gesundheits- und Jugenddezernat; 01 Fachbereich Zentrale Steuerung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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21.07.2015
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Sachverhalt
Stellungnahme der Verwaltung
1. Zu welchem Ergebnis hat die Prüfung der Bewilligungspraxis zur Gewährung von Kosten für Einzugsrenovierungen geführt?
Die Überprüfung hat ergeben, dass sich inzwischen der von den großen Braunschweiger Wohnungsbaugesellschaften angebotene Wohnraum in einem uneinheitlichen Renovierungszustand befindet. Aus diesem Grund wurden unter Ziffer 2.9 der Gesamtfachbereichsverfügung Kosten der Unterkunft neue Regelungen zur Gewährung von Kosten für Schönheitsreparaturen sowie Einzugs- und Auszugsrenovierungen entworfen. Dieser Entwurf befindet sich zurzeit im üblichen stadtinternen Abstimmungsverfahren sowie im Abstimmungsverfahren mit dem Jobcenter Braunschweig.
Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zur Gewährung von Schönheitsreparaturen wird ferner mit dem Jobcenter Braunschweig über die Anpassung einer für Hilfeempfänger verständlicheren Formulierung zur Umsetzung der neuen Regelungen verhandelt.
2. Wann genau ist mit einer Veränderung der Bewilligungspraxis zu rechnen?
Die neuen Regelungen werden voraussichtlich nach den Sommerferien in Kraft treten.
Unabhängig davon besteht bereits bisher ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten von Einzugsrenovierungen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Jeder Empfänger eines ablehnenden Bescheides hat die Möglichkeit, den Bescheid kostenfrei im Widerspruchs- und Klagewege rechtlich überprüfen zu lassen.
3. Können alle Bewilligungsbescheide, die eine Übernahme von Kosten zur Einzugsrenovierung grundsätzlich ablehnen und damit eine Einzelfallprüfung ausschließen, zumindest ab dem 02.06.2015 aufgehoben werden?
Bei der Entscheidung zu Anträgen auf Einzugsrenovierung handelt es sich in der Regel um eine Einzelfallentscheidung. Ein Antrag wird nicht allein deshalb abgelehnt, weil grundsätzlich die Auffassung vertreten wird, dass genügend renovierter Wohnraum vorhanden ist. Ferner bedeutet die Formulierung „grundsätzlich“ im Rechtssinne: In der Regel, mit Ausnahmen.
Insofern kommt auch eine generelle Rücknahme der Ablehnungsbescheide aufgrund einer möglicherweise nicht vorgenommenen Einzelfallentscheidung nicht in Betracht.
Darüber hinaus sind die Bescheide nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig. Die Kundinnen und Kunden hatten bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, ihre Sichtweise nochmals ausführlich darzulegen. Sofern dies im Rahmen eines Widerspruchs erfolgt ist, ist auch wieder im Einzelfall geprüft worden.
Die Widerspruchsstelle ist eine unabhängige Stelle innerhalb des Jobcenters. Sie ist gegenüber der Leistungsgewährung nicht weisungsgebunden und prüft daher unabhängig vom ursprünglich entscheidenden Bereich den Sachverhalt.
Dr. Hanke
