Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 15-00436-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Ds. 15-00341-01 der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass die Schuldverpflichtungen bzgl. des öffentlichen Kanalnetzes nicht in der städtischen Bilanz auftauchen. Bei den Schuldverträgen bzgl. der Schulsanierungen ist das hingegen anders geregelt.

Wir fragen:

 

1. Da bis zum Jahre 2035 nur ein Bruchteil der für das Kanalnetz ausgereichten Schuldversprechungen an die Banken von der Stadt abgegolten sein wird, stellt sich jetzt schon die Frage, welche Vorsorge zum Zahltag die Verwaltung ins Auge gefasst hat (z.B. in Form von Rücklagen)?

 

2. Falls an keine solcher Rücklagen-Vorsorge gedacht wird: Werden ggf. bereits jetzt Umschuldungsvereinbarungen mit den Banken angedacht?

 

3. Immerhin ist ja die Stadt die alleinige Finanzierungsverpflichtung gegenüber den Banken eingegangen. Statt solch eines automatischen Rückfallrechtes der finanzierten Kanal- und Investitionsgüter geht die Verwaltung von einem "Erwerb" aus  (siehe unter 3. der Mitteilung). Warum wurde in den Verträgen mit Veolia auf ein automatisches Rückfallrecht des Kanalnetzes sowie aller anderen Investitionsgüter bei Vertragsende an die Stadt verzichtet?

 

 

Die Anfrage berührt einen Themenkomplex, zu dem ich schon mehrfach vorgetragen habe, in den Sitzungen des Finanz- und Personalausschusses am 21. Januar, 13. Mai und
3. Juli 2014 sowie des Rates am 4. Februar und 27. Mai 2014. Darüber hinaus haben Sie auch Stellungnahmen außerhalb von Sitzungen vom 19. November 2014 und 18. Februar und 5. März 2015 erhalten. Insofern kann ich für die Beantwortung auf umfangreiche bereits vorliegende Informationen verweisen, die im Kern immer wiederkehrende Fragen betreffen.

 

Dies vorausgeschickt beantworte ich die Fragen wie folgt:

 

Antwort zu Frage 1:

 

In den genannten Stellungnahmen hat die Verwaltung bereits mehrfach mitgeteilt, dass nach einer Beendigung des Abwasserentsorgungsvertrages (AEV) und der Rückübertragung des Kanalnetzes an die Stadt die Entgeltzahlungen an die SE|BS eingestellt werden, so dass die bis dahin aus der Sonderrechnung an die SE|BS geleisteten Zahlungen in vollem Umfang zur Finanzierung zukünftiger Finanzierungslasten zur Verfügung stehen. Es würde also schlichtweg nur der Status vor der Privatisierung wieder hergestellt, wo ebenfalls aus der Sonderrechnung und somit über die Gebühren entsprechende Abschreibungen und Finanzierungskosten für einen Vermögenszugang finanziert wurden. Eine zusätzliche Belastung des Gebührenzahlers ist  mit dem Rückerwerb nicht verbunden, weil bei einer Übertragung des Vermögens von der SE|BS lediglich die noch nicht abgeschriebenen und damit noch nicht in die Gebühren eingeflossenen Restbuchwerte vergütet werden müssen. Der Rückerwerb und seine Finanzierung sind damit für den Gebührenzahler und für den Haushalt neutral. Eine „Vorsorge zum Zahltag“ ist deshalb nicht erforderlich.

 

Antwort zu Frage 2:

 

Auch hierzu hat die Verwaltung in der Vergangenheit bereits ausgeführt, dass die Forfaitierungsbanken im Rahmen  der mit der Stadt jährlich vereinbarten Einredeverzichtserklärungen und Schuldanerkenntnisse verpflichtet sind, der Stadt bei Beendigung des AEV ein Angebot für eine langfristige Finanzierung der dann bei den Banken noch offenen Forderungen zu unterbreiten.

 

Antwort zu Frage 3:

 

Der Begriff „Erwerb“ bezieht sich im Zusammenhang mit der Beendigung des AEV auf die Endschaftsbestimmungen in § 33 Absatz 1 AEV: „Bei Kündigung oder sonstiger Beendigung des Vertrages ist die Stadt berechtigt und auf Verlangen des Auftragsnehmers (also der SE|BS) verpflichtet, das gesamte der Abwasserentsorgung im Entsorgungsgebiet dienende Anlagevermögen des Auftragnehmers … (zurück) zu erwerben.“ Der „(Rück-)Erwerb“ ist eine Folge der vertraglichen Konstruktion, wonach die SE|BS wirtschaftliche Eigentümerin des (neu) geschaffenen Anlagevermögens ist. Nach Vertragsende muss dieses Vermögen der SE|BS auf die Stadt übertragen werden, hierfür ist ein Erwerbstatbestand nötig.

 

Ein mit der Fragestellung impliziertes Wahlrecht, das Anlagevermögen zu erwerben oder nicht zu erwerben, hat die Stadt aber nicht. Bei entsprechendem Verlangen der SE|BS ist die Stadt zum Erwerb verpflichtet. Ebenso wenig kann sich die SE|BS dem (Rück-)Erwerb bei einem Verlangen der Stadt widersetzen. Sachlich besteht also kein Unterschied zu einem automatischen Rückfallrecht.

 



 

 

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