Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 15-00139-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschulung von Flüchtlingen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 40 Fachbereich Schule
- Verantwortlich:
- Winkler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Integrationsfragen
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zur Kenntnis
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16.09.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die aufgeworfenen Fragen sind an die Niedersächsische Landesschulbehörde, Regional-abteilung Braunschweig, mit der Bitte um Beantwortung weitergeleitet worden. Folgende Antworten hat die Verwaltung erhalten:
- Welche Rechtsgrundlage gibt es, dass Flüchtlinge von Schulen abgewiesen werden
können?
Nach Ziffer 2 des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums (MK) vom 1. Juli 2014 „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nicht-deutscher Herkunftssprache“ sind Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben, schulpflichtig. Nach Ziffer 3.1.2 des Erlasses des MK vom 1. März 2006 „Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule“ beginnt bei Asylbegehrenden der gewöhnliche Aufenthalt erst nach dem Wegfall der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung i. S. d. § 44 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zu wohnen. In Braunschweig gibt es mit der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, Standort Braunschweig, eine entsprechende Einrichtung. Die Verpflichtung, in dieser zu wohnen, dauert bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monaten. In dieser Zeit sind Asylbegehrende daher in Braunschweig nicht schulpflichtig. Die Schulpflicht entsteht nach der Zuweisung der Asylbegehrenden auf die Gemeinden, in denen diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen.
Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dass schulpflichtige Kinder insbesondere Flücht-lingskinder von Schulen abgewiesen werden. Sinnvoll ist, dass nicht deutschsprechende Kinder an Schulen mit sogenannten Sprachlernklassen angemeldet werden.
Zum Schuljahr 2015/2016 sollen in Braunschweig Sprachlernklassen an folgenden Schulen eingerichtet werden:
Grundschule Altmühlstraße |
Grundschule Ilmenaustraße |
Grundschule Klint |
Grund- und Hauptschule Rüningen |
Hauptschule Sophienstraße |
Realschule Maschstraße |
Realschule Sidonienstraße (zwei Klassen) |
Nibelungen-Realschule |
- Wie wird Flüchtlingen ermöglicht, einen Schulabschluss zu erwerben, auch wenn die Schulpflicht nicht mehr vorliegt?
Es gibt keinen Rechtsanspruch für Flüchtlinge, einen Schulabschluss erwerben zu können, wenn sie ihre Schulpflicht erfüllt haben. Hier sind individuelle Lösungsmöglichkeiten seitens der Schulen gefragt. Die Schulbehörde hält hierfür keinen generellen Weg bereit.
- Welche Regelungen gibt es für die Beschulung von berufsschulpflichtigen oder berufsschulberechtigten Asylbewerbern und Flüchtlingen?
In berufsbildenden Schulen kann die Berufseinstiegsschule in 14 Fachrichtungen (z. B. Bau-, Druck-, Elektro-, Fahrzeug-, Holz- oder Metalltechnik, Wirtschaft) eingerichtet werden.
Die Berufseinstiegsschule, deren Besuch zwei Schuljahre umfasst, gliedert sich in das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) und die Berufseinstiegsklasse (BEK). Für den Besuch des einjährigen BVJ gibt es keine Eingangsvoraussetzung und keine Abschlussprüfung. Der Besuch der BEK setzt voraus, dass eine Abschlussklasse einer allgemein bildenden Schule im Sekundarbereich I oder ein BVJ, in dem kein Hauptschulabschluss erworben wurde, besucht worden ist, oder die Schülerin bzw. der Schüler einen Hauptschulab-schluss mit einem Durchschnitt schlechter als 3,5 in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch erworben hat.
Im BVJ kann der Hauptschulabschluss durch ein sechsstündiges Förderangebot inkl. Englisch, einer Prüfung mit je einer 90-minütigen Klausur in den Fächern Mathematik und Deutsch sowie einer 15-minütigen mündlichen Überprüfung im Fach Deutsch erworben werden. Ferner müssen mindestens befriedigende Leistungen im berufsübergreifenden und im berufsbezogenen Lernbereich erbracht worden sein. Im Lernbereich Förderkon-zept zum Erwerb des Hauptschulabschlusses müssen mindestens ausreichende Lei-stungen vorliegen. In der BEK wird der Hauptschulabschluss durch den erfolgreichen Besuch der Klasse erworben.
Die Verordnung für berufsbildende Schulen (BbS-VO) sieht neben der Regelform des BVJ auch ein BVJ -Sprachförderklasse- vor. Hier kann zugunsten eines vermehrten Deutsch-unterrichtes im Rahmen der Gesamtwochenstundenzahl eine andere als die vorgesehene Stundenverteilung vorgenommen werden. Der Unterricht im berufsbezogenen Lernbe-reich kann sich auf eine Fachrichtung beschränken. An der Oskar-Kämmer-Schule in Braunschweig (Schule in freier Trägerschaft) wurden im Schuljahr 2014/2015 zwei Klas-sen des BVJ -Sprachförderklasse- im Bereich Wirtschaft erfolgreich beschult. Eine im BVJ Hauswirtschaft geplante Sprachförderklasse ist im Schuljahr 2014/2015 mangels Nach-frage an den Berufsbildenden Schulen V nicht zustande gekommen. Gleiches gilt für die Heinrich-Büssing-Schule. Hier sind im zu Ende gehenden Schuljahr zwei Schüler mit sehr geringen Deutschkenntnissen in der Regelform des BVJ unterrichtet worden. Im kom-menden Schuljahr 2015/2016 sind an der Johannes-Selenka-Schule im Bereich Technik zwei bis drei Klassen des BVJ -Sprachförderklasse- eingeplant. Hierfür werden auch zusätzliche Stellen beantragt werden.
Schülerinnen und Schüler können auch bis zu sechs Monate an einem Sprachkurs teilnehmen. In solchen Fällen ruht dann nach § 70 Abs.1 NSchG die Schulpflicht. Im Anschluss an den Sprachkurs besuchen die Jugendlichen ihrem Bildungsstand entsprechend eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht.
Schülerinnen und Schüler mit einem Ausbildungsvertrag besuchen die Berufsschule. Hier kann zum eigentlichen Unterricht auch zusätzlich Sprachunterricht mit zwei Stunden pro Woche erteilt werden. Zusätzliche Stunden für diesen Sprachunterricht können als besondere Fördermaßnahmen seitens der Schulbehörde gewährt werden. Zurzeit werden von den berufsbildenden Schulen in Braunschweig keine Stunden für zusätzlichen Sprachunterricht bei der Schulbehörde angefordert. Demnach scheint kein zusätzlicher Sprachunterricht stattzufinden.
In der Regel wird von den Schulen eine ausbildungsbegleitende Hilfe (ABH) empfohlen, die von privaten Bildungsträgern durchgeführt und von der Arbeitsagentur finanziert wird.
