Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 15-00633

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Menschen, die über eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung als Aufenthaltsdokument verfügen, haben in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland grundsätzlich keinen Zugang zu einer Beschäftigung. Nach Ablauf dieser drei Monate steht ihnen allerdings die Möglichkeit offen, mit Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit und mit Erlaubnis der Ausländerbehörde eine Beschäftigung aufzunehmen. Die als Anlage beigefügten Unterlagen stellen u. a. die Rahmenbedingungen und Möglichkeiten einer Beschäftigung oder eines Praktikums für Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung dar.

 

In diesem Zusammenhang fragt die SPD-Fraktion an:

1. Wie viele Personen leben in Braunschweig im Status der Aufenthaltsgestattung oder der Duldung?

2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Bundesagentur eine Zustimmung zur Beschäftigung und die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis in den genannten Fällen erteilen?

 

3. Welche Informationen stellt die Ausländerbehörde bereit, um diesen Personenkreis auf seine Möglichkeiten, die in den beigefügten Unterlagen dargestellt sind, aufmerksam zu machen?

 

 

 

 

 

 


 

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Anlagen

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