Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 15-00574

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

„Der Stellungnahme (Anlage 1) wird zugestimmt.“

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Firma „A“ (Der Name ist der Verwaltung bekannt, darf wegen der möglichen Offenlegung von Betriebsgeheimnissen jedoch nicht veröffentlicht werden.) hat beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) die Erteilung einer auf fünf Jahre befristeten Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen beantragt.

 

Wie bereits in der Mitteilung 15 – 00540 außerhalb von Sitzungen berichtet, erstreckt sich das beantragte Erlaubnisfeld „Borsum“ auch auf den westlichen Teil des Stadtgebietes von Braunschweig – Ortsteile Watenbüttel, Völkenrode, Kanzlerfeld, Lamme, Timmerlah (siehe Anlage 2).

 

Die vorgesehenen Arbeiten werden vom LBEG als angemessen und sinnvoll angesehen, so dass dem Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis zu folgen wäre, falls nicht überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Erlaubnisfeld ausschließen. Erwartet werden normative Ausschlussgründe bzw. Hinweise auf Vorrang- und Schutzgebiete.

 

Da nicht auszuschließen ist, dass nach Abschluss des beantragten fünfjährigen Arbeitsprogramms Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten gewonnen werden soll (Fracking), schlägt die Verwaltung im Hinblick auf die vom Rat in seiner Sitzung am 20. März 2012 beschlossene Resolution gegen Fracking (siehe Anlage 3) vor, die beigefügte gesamtstädtische Stellungnahme zu beschließen.

 

 

Zum Hintergrund

 

Das Bundes-Berggesetz (BBergG) unterscheidet im Paragraphen 4 zwischen der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen. Während die Aufsuchung die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit ist, ist die Gewinnung das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten.

 

Die hier beantragte Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis berechtigt nicht zu tatsächlichen Aufsuchungshandlungen. Vielmehr wird ein Bereich zur Untersuchung und ggfs. späteren Gewinnung von Bodenschätzen definiert und der jeweiligen Firma zugeordnet. Umgangssprachlich wird ein „Claim“ abgesteckt.

 

Die Erlaubnis lässt z. B. die Analyse vorhandener Daten zu. Tatsächliche Aufsuchungshandlungen dürfen nur aufgrund zugelassener bergrechtlicher Betriebspläne erfolgen. Das LBEG hat zugesichert, die Stadt in einem künftigen Betriebsplanverfahren zu beteiligen.

 

Das von der Firma „A“ beantrage Arbeitsprogramm sieht folgendes vor:

 

1. Jahr:Aufbau einer Datenbasis u. a. durch Kauf und Auswertung bestehender seismischer Daten und Bohrungsdaten.

2. Jahr:Geochemische und petrophysikalische Bewertung der jurassischen Schichten anhand der Bohrungsdaten und Auswertung bestehender 2D-seismischer Daten.

3. Jahr:Reprozessierung eines dichten Liniennetzes von 2D-seismischen Daten.

4. Jahr:Zwei horizontale Explorationsbohrungen zur Bestimmung des Kohlenwasserstoffpotenzials der jurassischen Schichten.

5. Jahr:Eine horizontale Explorationsbohrung zur Bestimmung des Kohlenwasserstoffpotenzials der jurassischen Schichten.

 

Das Arbeitsprogramm schließt mit der Auswertung der Bohrergebnisse und Planungen für weiterführende Untersuchungen ab.
 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise