Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 15-00548
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst - Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH und Braunschweiger Verkehrs-GmbH: Zielgrößen für Aufsichtsrat und Geschäftsführung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0200 Referat Haushalt, Controlling und Beteiligungen
- Beteiligt:
- 20 Fachbereich Finanzen; 0300 Rechtsreferat; 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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24.09.2015
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„I. Zielgrößen für die Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH
Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig
Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Für den Aufsichtsrat wird ein Frauenanteil von 30 % als Zielgröße festgelegt.
2. Für die Geschäftsführung wird ein Frauenanteil von 50 % als Zielgröße festgelegt.
Diese Zielgrößen sind bis zum 30. Juni 2017 zu erreichen.
II. Zielgrößen für die Braunschweiger Verkehrs-GmbH
Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig
Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung zu veranlassen,
in der Gesellschafterversammlung der Braunschweiger Verkehrs-GmbH folgende
Beschlüsse zu fassen:
1. Für den Aufsichtsrat wird ein Frauenanteil von 30 % als Zielgröße festgelegt.
2. Für die Geschäftsführung wird eine Zielgröße von 0 % festgelegt.
Diese Zielgrößen sind bis zum 30. Juni 2017 zu erreichen.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“, in Kraft getreten im April 2015, schreibt zwingende Quoten von 30 % in Aufsichtsräten und Geschäftsführungen nur vor für Gesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist sowie für Kapitalgesellschaften, die börsennotiert und gleichzeitig mitbestimmt sind. Die städtischen Gesellschaften sind hiervon nicht betroffen.
Darüber hinaus enthält dieses Gesetz jedoch Bestimmungen (Änderungen der §§ 36, 52 GmbHG), die die im Beschlussvorschlag genannten städtischen Gesellschaften betreffen:
GmbHs, für die (mindestens) das Drittelbeteiligungsgesetz anzuwenden ist (> 500 Mitarbeiter) sind verpflichtet, sowohl für die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat als auch für zwei Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführung Zielgrößen für den Frauenanteil festzulegen. Für Aufsichtsrat und Geschäftsführung legt die Gesellschafterversammlung die Zielgröße fest (siehe jeweilige Ziffer 1 und 2 des Beschlussvorschlages). Für die zwei Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführung wird die Zielgröße von der Geschäftsführung in eigener Zuständigkeit festgelegt, die Geschäftsführungen werden die Gesellschafter und die Aufsichtsräte über ihre Festlegungen informieren.
Liegt der tatsächlich erreichte Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils tatsächlich erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten.
Die erste Festlegung der Zielgrößen ist bis zum 30. September 2015 vorzunehmen. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die erste Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.
Die Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG) hat eine aus zwei Personen bestehende Geschäftsführung (ein Mann und eine Frau). Im 9-köpfigen Aufsichtsrat sind derzeit 2 Frauen (22,22 %). Daher werden für die SBBG die im Beschlussvorschlag genannten Zielgrößen als zielführend erachtet, die für die Geschäftsführung die gegenwärtigen Quote erhält und für den Aufsichtsrat den der gesetzlichen Konzeption zugrundeliegenden Frauenanteil von 30 % übernimmt, auch da er die 22,22 % nicht mehr unterschreiten darf.
Die Braunschweiger Verkehrs-GmbH hat eine Geschäftsführung, die zur Zeit aus einer Person besteht. Die Bestellung des derzeitigen Geschäftsführers dauert über den 30. Juni 2017 und damit über die einzuhaltende Frist für die Erreichung der Zielgröße hinaus an. Daher kommt als Zielgröße nur eine Festlegung von 0 % in Betracht.
Im 12-köpfigen Aufsichtsrat sind alle Mitglieder derzeit Männer. Auch hier wird vor dem Hintergrund des gesetzlichen Zieles der Förderung von Frauen eine Zielgröße 30 % vorgeschlagen.
Ergänzend teile ich mit, dass das o. g. Gesetz entsprechende Regelungen für Aktiengesellschaften (Änderungen der §§ 76, 111 AktG) enthält. Auch für Aktiengesellschaften, für die (mindestens) das Drittelbeteiligungsgesetz anzuwenden ist, gelten die Regelungen mit dem Unterschied, dass dort der Aufsichtsrat die Zielgrößen für Vorstand und Aufsichtsrat festlegt. Ein Anweisungsbeschluss ist also nicht möglich. Hiervon betroffen ist die Braunschweiger Versorgungs-Verwaltungs-AG als geschäftsführende Komplementärin der Braunschweiger Versorgungs-AG & Co. KG („BS|Energy“).
Abschließend ist zu ergänzen, dass die festgelegte Zielgröße für die Gesellschaft keine rechtliche Bindungswirkung hat, d. h. es gibt keine Sanktionierung bei Nichteinhaltung. Die Fraktionen im Rat sind also bei der (Neu-)Besetzung insbesondere der Aufsichtsräte nach der Kommunalwahl im September 2016 in der Auswahl ihrer Vorschlagsrechte nach wie vor frei.
