Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 15-00559

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die als Anlage 1 beigefügte Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungssatzung) wird beschlossen.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Absatz 1 Nr. 5 des Niedersächsi-schen Kommunalverfassungsgesetzes. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Vorlage um einen Satzungsbeschluss, für den der Rat beschlusszuständig ist.

 

Die Abfallentsorgungssatzung regelt die öffentliche Abfallentsorgung, die die Stadt als öffent-lich-rechtlicher Entsorgungsträger durchzuführen hat.

 

Immer wieder wird aus der Bevölkerung der Wunsch nach 80-Liter-Restabfallbehältern an die Verwaltung herangetragen.

 

Mit der Satzungsänderung werden 80-Liter-Restabfallbehälter eingeführt.

 

Die Abfallentsorgungssatzung sieht als Mindestvolumen für Restabfallbehälter 10 Liter pro Woche und Person vor. Vier-Personenhaushalte, die das Mindestvolumen von 10 Litern pro Person und Woche vorhalten, benötigen bei dem üblichen zweiwöchigen Leerungsrhythmus einen 80-Liter-Behälter. Diese Behältergröße wird derzeit in Braunschweig nicht angeboten. Diese Haushalte nutzen daher derzeit entweder zwei 40-Liter-Behälter oder weichen auf die nächst-größere Behältergröße (120 l) aus.

 

Es gibt in Braunschweig etwa 500 Grundstücke, auf denen vier Personen wohnen, die zwei 40-Liter-Restabfallbehälter nutzen. Mit der Einführung von 80-Liter-Behältern wird es möglich, zwei 40-Liter-Restabfallbehältern durch einen Behälter zu ersetzen. Dadurch wird der Platzbedarf für die Müllbehälter reduziert werden.

 

Auch für die derzeit rund 5.000 Grundstücke mit vier Personen und 120-Liter-Behältern wäre ein 80-Liter-Behälter grundsätzlich ausreichend. Einige Haushalte wechseln nicht auf ein Behältervolumen von 80 Litern, da sie dafür derzeit noch zwei Behälter mit 40 Litern Volumen bereithalten müssten.

 

Um den neuen Behälter einzuführen, wird der § 14 Absätze 2 (Wohnnutzung) und 4 (sonstige Nutzung) um den entsprechenden Behälter ergänzt. Weiterhin wird der Anhang 3 b) um diese Behältergröße erweitert.
 

 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise