Rat und Stadtbezirksräte
Antrag (öffentlich) - 15-00721
Grunddaten
- Betreff:
-
Baumschutz bei Bebauungsplänen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Fraktion Bündnis 90 - DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Fraktion BIBS im Rat der Stadt Fraktion DIE LINKE. im Rat der Stadt Herlitschke, Holger Büchs, Wolfgang Ohnesorge, Gisela
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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23.09.2015
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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06.10.2015
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Braunschweig wird gebeten, zu beschließen:
Der Rat der Stadt Braunschweig möchte sicherstellen, dass zukünftig auf Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, für den bereits ein Aufstellungsbeschluss gefasst worden ist, keine Bäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 15 cm (gemessen in 1 m Höhe über dem Boden) mehr vor dem Satzungsbeschluss gefällt werden.
Die Verwaltung wird gebeten, dem Rat bis zur Sitzung im November einen Vorschlag zuzuleiten, wie diese Absicht des Rates umzusetzen ist.
Sachverhalt
Sachverhalt:
In der Vergangenheit ist es des Öfteren vorgekommen, dass Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst wurde, bereits vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens vorbereitende Arbeiten für eine Bebauung durchgeführt haben. In diesem Zusammenhang wurden auch Bäume gefällt, die möglicherweise durch eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan als zu erhaltende Bäume geschützt worden wären.
Um dem Rat die Möglichkeit zu erhalten, wertvolle Bäume durch Festsetzungen im Bebauungsplan zu schützen, muss sichergestellt werden, dass diese nicht im Vorgriff schon gefällt werden.
Da dieser Vorgang (Aufstellungsbeschluss, vorbereitende Arbeiten) sich häufig wiederholt, wäre es wünschenswert, wenn es eine allgemein verbindliche rechtswirksame Regelung dafür gäbe, möglicherweise muss jedoch in jedem Einzelfall eine Veränderungssperre mit dem Aufstellungsbeschluss verbunden werden.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Vermeidung unbilliger Härten soll es im Einzelfall die Möglichkeit geben, dass die Stadt dem Grundstückseigentümer ausnahmsweise eine Erlaubnis zum Abholzen erteilen kann.
