Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 15-00741-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Verantwortlich:
- Dr. Hanke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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zur Kenntnis
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24.09.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beantwortung der Anfrage der CDU Fraktion im Rat der Stadt 15-00741
Stellungnahme der Verwaltung
Zu Frage 1:
Die Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF) ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe, gem. § 42 SGB VIII und unterliegt daher den allgemein gültigen jugendhilflichen Standards. Die medizinische Untersuchung der umF erfolgt im Braunschweiger Gesundheitsamt, dessen Personal dem Fachbereich 50 zugeordnet ist. Die erforderlichen Gespräche im Rahmen der Inobhutnahme und die Betreuung erfolgen durch Personal des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie, da gegenwärtig keinerlei Inobhutnahmeressourcen bei freien Trägern mehr bestehen.
Zu Frage 2:
Im Rahmen der standardisierten Erstgespräche nach Eintreffen eines umF wird u. a. auch die Frage nach der familiären Herkunft mit erörtert. Hierbei stehen auch Fragen bzgl. des Verbleibs innerhalb eines „Familienverbandes“ (z. B. bei der mitreisenden Tante, dem Bruder, etc.) und die Weiterleitung an bereits in der Bundesrepublik Deutschland lebende Familienangehörige im Mittelpunkt der Befragung.
„Die Weiterverfolgung“ von umF innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist relativ schwierig, zumindest solange noch keine Amtsvormundschaft für den Minderjährigen bestellt wurde und zudem keine erkennungsdienstliche Erfassung, wie z. B. im Asylverfahrensrecht vorgenommen wurde. Nach gegenwärtigem Stand der bundesweiten Gesetzgebung wäre eine sehr frühzeitige erkennungsdienstliche Erfassung allerdings manchmal auch für den Zweck zur Familienzusammenführung - zumindest aus behördlicher Sicht - eher hinderlich, da jeweils die Kommune, in der der umF zuerst in einem offiziellen Kontakt stand und auch eine jugendhilfliche Erfassung stattgefunden hat für die weitere Versorgung dieses jungen Menschen zuständig ist. Das heißt im Umkehrschluss jedoch auch, dass ein anderes Jugendamt - in dessen Einzugsbereich evtl. Familienangehörige leben - nicht zwingend einer Aufnahme des Jugendlichen aus Braunschweig zustimmen muss.
Zu Frage 3:
Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, insbesondere die Abteilung 51.1 Allgemeine Erziehungshilfe, die für die Inobhutnahme der umF gemäß § 42 SGB VIII zuständig ist, steht in einem ständigen Kontakt mit den städtischen Betreuungsinstitutionen, wie z. B. das Kinder- und Jugendschutzhaus, aber auch anderen Institutionen wie z. B. Wohngruppen oder Heimen freier Träger, um sicherzustellen, dass eine schulische Anmeldung zeitnah erfolgt (soweit entsprechend ausreichend Plätze in den sog. Sprachlernklassen der Braunschweiger Schulen zur Verfügung stehen). Darüber hinausgehend hat der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie in Kooperation mit der VHS die Absicht alle ankommenden umF einem sprachlichen Förderangebot zuzuführen, so dass in möglichst kurzer Zeit das international anerkannte Sprachniveau B1 erreicht werden kann.
Sobald die umF in Strukturen, wie Schulbesuch, aber auch Sprachkurse einmünden, ergeben sich „geregelte“ Tagesabläufe quasi von selbst. Bis dahin sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemüht, die jungen Flüchtlinge gemäß ihrer Bedarfslagen in Strukturen einzubinden bzw. sie personenbezogen angemessen auf die „Strukturerwartungen“ hinzuführen.
