Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 15-00835-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Ist eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer vorübergehenden Behinderung (z. B. Beinbruch) nicht in der Lage, auf herkömmlichem Weg zur Schule zu gelangen (beispielsweise durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel), kann seitens der Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Individualbeförderung mit Taxen oder Kleinbussen gestellt werden. Die Notwendigkeit dieser Art der Beförderung muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Eine entsprechende Regelung ist in § 1 Abs. 2 der Satzung über die Schülerbeförderung in der Stadt Braunschweig (Schülerbeförderungssatzung) enthalten.

 

Die Organisation dieser Individualbeförderungen wird grundsätzlich von der Stadt Braunschweig als Träger der Schülerbeförderung durchgeführt. Dies gilt für die gesamte Dauer der notwendigen Beförderungen.

 

In Abstimmung mit dem Gemeinde-Unfallversicherungsverband Braunschweig (GUV) als Unfallversicherungsträger werden die Kosten für die ersten 15 Schultage seit Eintritt des Versicherungsfalls von der Stadt Braunschweig übernommen. Ab dem 16. Schultag werden die Kosten vom GUV erstattet.

 

Wenn ein verletztes Kind zu einer Schule individuell befördert werden muss, zu der bereits eine Individualbeförderung organisiert ist, wird geprüft, ob diese Beförderung im Rahmen des bestehenden Auftrags durchgeführt werden kann. Kann die Beförderung nicht im Rahmen eines bestehenden Auftrags erfolgen oder wird eine Schule besucht, zu der noch keine Individualbeförderung organisiert ist, muss die Beförderung nach den vergaberechtlichen Vorschriften eingerichtet werden.

 

Aufgrund der Dringlichkeit wird der Auftrag für eine derartige Beförderung immer im Wege einer Freihändigen Vergabe erteilt. Hierbei werden mindestens drei Beförderungsunternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Das wirtschaftlichste Angebot erhält dann den Zuschlag. Dieses Verfahren dauert in der Regel drei Werktage. Ein Anspruch auf eine sofortige Organisation einer Individualbeförderung besteht nicht. Die Erziehungsberechtigten müssen daher in dieser Zeit die Beförderung selbst organisieren und die entstehenden Kosten auslegen, da die Erziehungsberechtigten nur einen Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten haben. Die Stadt führt das beschriebene Verfahren aber so schnell wie möglich durch, damit die finanzielle Belastung der Eltern möglichst gering ist.

 


Dieses vorausgeschickt werden die Fragen wie folgt beantwortet:

 

Zur 1. Frage:

Es wird auf die vorstehende Einleitung verwiesen. Ansprechpartner im Fachbereich Schule sind die Mitarbeiterin und der Mitarbeiter im Bereich der Schülerbeförderung.

 

Zur 2. Frage:

Die Zahl der aufgrund von vorübergehenden Behinderungen durchzuführenden Individualbeförderungen liegt pro Schuljahr zwischen 3 bis 7 Personen.

 

Zur 3. und 4. Frage:

Eine Ausschreibung für ein Schuljahr wäre bezogen auf die geringe Anzahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht wirtschaftlich. Das beauftragte Unternehmen müsste das ganze Schuljahr über sowohl Fahrzeuge als auch Fahrpersonal bereitstellen. Diese könnten nicht anderweitig eingesetzt werden, da die Beförderung bei Bedarf unvorhergesehen und unverzüglich ausgeführt werden muss. Die hohen Kosten hierfür würden der Stadt auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn keine Beförderung erforderlich ist.

 

Zur 5. Frage:

Auch Kinder, die sonst keinen Anspruch auf eine Beförderung haben, weil ihr Schulweg zwischen Wohnung und Schule die Mindestentfernung von 2.000 m unterschreitet, haben bei einer vorübergehenden Behinderung einen Anspruch auf Schülerbeförderung, soweit die sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 114 Niedersächsisches Schulgesetz erfüllt sind.

 

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