Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 15-00816-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Es ist beabsichtigt, auf der dem Sportplatz Timmerlah gegenüberliegenden Grünfläche einen Gedenkstein in Form eines größeren Findlings mit Gedenkplatte aufzustellen, um an die Einweihung des Neubaugebietes Hopfengarten zu erinnern.

 

Wir fragen dazu an:

 

1. Ist so ein Vorhaben genehmigungspflichtig?

2. Wenn ja, unter welchen Auflagen wird so eine Genehmigung erteilt?

 

 

 

 

Die Verwaltung antwortet wie folgt:

 

Gemäß Nr. 14.5 Anhang zu § 60 NBauO (Niedersächsische Bauordnung) ist die Errichtung von Denkmalen und Skulpturen bis 3,0 m Höhe verfahrensfrei, das heißt, eine baurechtliche Genehmigung (Baugenehmigung o. ä.) ist nicht erforderlich.

 

Aus baurechtlicher Sicht ist die Aufstellung des Gedenksteines auf der öffentlichen Grünfläche zulässig. Die Standsicherheit des Findlings ist zu beachten.



 

 

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