Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 15-00816-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung für das Aufstellen eines Gedenksteines im Neubaugebiet Timmerlah
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 0630 Referat Bauordnung
- Beteiligt:
- 01 Fachbereich Zentrale Steuerung; 0600 Baureferat; 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 222 Timmerlah-Geitelde-Stiddien
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zur Kenntnis
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01.10.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Es ist beabsichtigt, auf der dem Sportplatz Timmerlah gegenüberliegenden Grünfläche einen Gedenkstein in Form eines größeren Findlings mit Gedenkplatte aufzustellen, um an die Einweihung des Neubaugebietes Hopfengarten zu erinnern.
Wir fragen dazu an:
1. Ist so ein Vorhaben genehmigungspflichtig?
2. Wenn ja, unter welchen Auflagen wird so eine Genehmigung erteilt?
Die Verwaltung antwortet wie folgt:
Gemäß Nr. 14.5 Anhang zu § 60 NBauO (Niedersächsische Bauordnung) ist die Errichtung von Denkmalen und Skulpturen bis 3,0 m Höhe verfahrensfrei, das heißt, eine baurechtliche Genehmigung (Baugenehmigung o. ä.) ist nicht erforderlich.
Aus baurechtlicher Sicht ist die Aufstellung des Gedenksteines auf der öffentlichen Grünfläche zulässig. Die Standsicherheit des Findlings ist zu beachten.
