Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 15-00829-01
Grunddaten
- Betreff:
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Dezentrale Unterbringung von Wohnungslosen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Dr. Hanke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Beantwortung
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06.10.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Frage 1:
Wie viele dezentrale Wohnungen/Plätze zur Dezentralen Unterbringung von Wohnungslosen gab es 2012 und wie viele sind es jetzt?
Im Jahr 2012 gab es 160 Plätze in 14 dezentralen Objekten. Am Stichtag 31. August 2015 verfügte die Stadt über 181 Plätze in 25 dezentralen Objekten.
Frage 2:
Wann ist mit der vollständigen Umsetzung des Ratsbeschlusses zu rechnen?
Die vorgenannten Zahlen zeigen, wie schwierig es ist, die dezentralen Unterbringungs-möglichkeiten zu erhöhen: Aufgrund der angespannten Wohnungsmarktlage und begrenzt einsetzbarer Ressourcen konnte die Verwaltung in den vergangenen drei Jahren nur eine relativ geringe Steigerung der dezentralen Unterbringungsplätze erreichen, da nur in geringem Umfang Wohnungen hierfür angemietet werden konnten. Die aktuelle Anzahl reicht aber bei Weitem noch nicht aus, um sämtliche Wohnungslose grundsätzlich dezentral unterbringen zu können. Die Verwaltung wird die Anstrengungen zur Erreichung dieses Ziels fortsetzen. So wird z. B. derzeit eine Ausweitung des Probewohnens geprüft, um den Übergang in den allgemeinen Wohnungsmarkt zu verbessern und die dezentralen Unterkünfte zu entlasten. Wann die vollständige Umsetzung des Ratsbeschlusses erreicht werden kann, kann gegenwärtig nicht prognostiziert werden.
Zu Frage 3:
Welche dringlichen Gründe gemäß Ratsbeschluss lagen der Entscheidung zu Grunde zum Stichtag 31.12.2014, 65 Personen nicht dezentral, sondern in der Sammelunterkunft „An der Horst“ unterzubringen?
Die Stadt Braunschweig ist nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – Nds. SOG – verpflichtet, Wohnungslose im Rahmen der Gefahrenabwehr ordnungsbehördlich unterzubringen. Da die dezentralen Unterkünfte grundsätzlich ausgelastet waren, zur Unterbringung aller Wohnungsloser nicht ausreichten und eine Anmietung weiterer Wohnungen nicht möglich war (vgl. Antwort zu Frage 2), ist eine Nutzung der vorhandenen Kapazitäten in der Sammelunterkunft "An der Horst" erforderlich gewesen. Aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Stadt aus rechtlichen Gründen verpflichtet, stets das "mildeste Mittel", das möglich ist, bei der Gefahrenabwehr anzuwenden. Solange der Stadt eigene Unterkünfte zur Verfügung stehen, sind deshalb vorrangig diese zu nutzen, bevor ein stärkerer rechtlicher Eingriff wie z. B. die Zwangseinweisung von Wohnungslosen in Privatwohnraum gerichtsfest begründet werden könnte. Auch eine dezentrale Unterbringung in Beherbergungsbetrieben kommt aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung nicht in Betracht, solange die Stadt wesentlich kostengünstiger eigene Unterkünfte nutzen kann. Nach alledem lagen also dringliche rechtliche Gründe für eine Unterbringung derjenigen Wohnungslosen in der städtischen Unterkunft "An der Horst" vor, die dezentral nicht versorgt werden konnten.
