Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 15-00928

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 17. Dezember 1997 wurde seinerzeit eine Prüfpflicht für oberirdische Heizöl- oder Dieseltankanlagen mit mehr als 1.000 Litern bei Inbetriebnahme festgelegt. Ob Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb waren, unter diese Prüfpflicht fielen, blieb unklar.

 

Die Verwaltung hatte eine nachträgliche „Inbetriebnahmeprüfung“ bestehender Anlagen in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz seinerzeit nicht veranlasst.

 

Mittlerweile stellt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig aus dem letzten Jahr, das einen Rechtsstreit des Landkreises Goslar mit einem Betreiber betraf, die Rechtslage klar.

 

Danach gilt die „Prüfpflicht bei Inbetriebnahme“ auch für seinerzeit schon bestehende Anlagen und ist einmalig nachzuholen. Das Gericht geht in der Urteilsbegründung davon aus, dass gerade Altanlagen eine Gefährdung von Gewässern darstellen können.

 

Die Verwaltung nimmt das o. g. Urteil zum Anlass, alle Betreiberinnen und Betreiber entsprechender Anlagen aufzufordern, die noch nicht durchgeführte Inbetriebnahmeprüfung nachholen zu lassen. Betroffen sind oberirdische Anlagen von 1.000 bis 10.000 Litern; größere Anlagen und unterirdische Anlagen werden ohnehin wiederkehrend geprüft.

 

Die ersten Schreiben werden im November 2015 versandt. Anschließend erfolgt eine Auswertung der eingegangenen Rückläufe, so dass voraussichtlich im Januar 2016 weitere Schreiben verschickt werden können. Gegenwärtig geht die Verwaltung davon aus, dass ca. 9.000 Anlagen betroffen sind und ein Zeitbedarf von mindestens einem Jahr besteht.

 

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