Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 15-00949

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Im Bodenschutzrecht sind vier Kategorie verankert, die gebietsbezogenen (flächenhaften) Bodenschutz betreffen. Ausgewiesen werden können

Bodenschutzgebiete, Bodenplanungsgebiete, Bodenbelastungsgebiete, Bodengefährdungsgebiete.

Die Ausweisung der o.g. Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, obliegt zwar den Ländern bzw. deren Obersten Bodenschutzbehörden , es ist aber davon auszugehen, dass dies in enger Kooperation mit den Unteren Bodenschutzbehörden (z.B. kreisfreie Städte) erfolgt und diese Anregungen zur Ausweisung derartiger Gebiete geben können.

In Niedersachsen wird den o.g. unteren Bodenschutzbehörden sogar zugestanden, Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, selbst zu bestimmen und als sog. „Bodenplanungsgebiete“ auszuweisen. In Braunschweig ist dies bisher nach unserem Wissen bisher einmal im Bereich der Okeraue geschehen.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen:

  1. In welcher Weise unterscheiden sich die o.g. vier Kategorien des gebietsbezogenen Bodenschutzes sowohl von der inhaltlichen Zielstellung und administrativen Handhabung und wie können sie derzeit bzw. in absehbarer Zukunft in Braunschweig zum Tragen kommen?
  2. In Abgrenzung zur Altlastenbearbeitung werden Grundstücke betriebener Anlagen im Regelfall nicht im Zuge des gebietsbezogenen Bodenschutzes betrachtet. Die Einschränkung „im Regelfall“ weist darauf hin, dass es hier Übergangsbereiche und Interpretationsmöglichkeiten. Braunschweig hat sehr viele flächenhafte Altlastengebiete, deren Ausdehnung in vielen Fällen weit über die Grundstücke (ehemals) betriebener Anlagen hinausgeht. Wie erfolgt in Braunschweig die Abgrenzung zwischen Altlastenbearbeitung und gebietsbezogenem Bodenschutz und welche Vor- und Nachteile ergeben sich daraus in der einen oder anderen Richtung?
  3. Im Falle der Anwendung verschiedener Technologien zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen („Fracking“ i.w.S.) sind flächenhaft schädliche Bodenveränderungen  im Stadtgebiet von Braunschweig zu erwarten. Inwiefern hat die Stadt Braunschweig im Sinne der Vorsorge die Möglichkeit bzw. sogar die Pflicht durch gebietsbezogenen  (flächenhaften) Bodenschutz entsprechende Vorkehrungen zu treffen und was könnte dadurch erreicht bzw. nicht erreicht werden?

Gez.

 

Dr. Dr. habil. Wolfgang Büchs

 

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