Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 15-00967

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Der Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre wird nicht zugestimmt.“
 

 

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Sachverhalt

 

 

Sachverhalt:

 

Beschlusszuständigkeit:

 

Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 2 S. 3 Nie-dersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Im Sinne dieser Zuständigkeits-norm handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, das aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit dem Verwaltungsausschuss zur Ent-scheidung vorgelegt wird.

 

Die Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH hat mit Datum vom 07.03.2014 eine Baugenehmigung für die Befestigung und Nutzung von Lager- und Verkehrsflächen bei der Stadt Braunschweig beantragt. Eine zuvor ergangene Beseitigungsanordnung wurde zunächst ausgesetzt, um die weitere Entwicklung des Bebauungsplans TH 22 abzuwarten. Mit Schreiben vom 04.08.2015 hat die Antragstellerin den Antrag um die Aufstellung von dreilagigen Containern erweitert.

 

Das Vorhaben umfasst die Befestigung von weiten Teilen des Betriebsgeländes der Antrag-stellerin einschließlich der darin liegenden Flächen für die Feuerwehr mittels Verbund-pflaster. Die Flächen sind weitgehend bereits befestigt hergestellt.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gieselweg/Harxbütteler Stra-ße“, TH 22. Der Rat der Stadt Braunschweig hat den Bebauungsplan am 21.07.2015 als Satzung beschlossen.

 

Die gemäß Antrag vorgesehenen Maßnahmen erstrecken sich über alle als Gewerbegebiet festgesetzten Teilflächen des Bebauungsplans. Bei der Aufstellung von dreilagigen Contai-nern ist davon auszugehen, dass es sich um bauliche Anlagen im Sinne der NBauO handelt. In den Containern wird nach Kenntnis der Verwaltung auch radioaktives Material gelagert. Mit Schreiben vom 17.01.2014 erläutert die Antragstellerin, dass ein Großteil der Container Verdachtsstoffe enthalten, die auch radioaktiv kontaminierte Teile enthalten können. Der Umgang mit den Materialien unterliege den Bestimmungen nach § 7 der Strahlenschutzver-ordnung.

 

Gemäß textlicher Festsetzung Nr. B I 4. sind bauliche und sonstige Anlagen, die den Be-

stimmungen der Strahlenschutzverordnung unterliegen, unzulässig. Die Anlage der Antrag-stellerin unterliegt grundsätzlich dieser Bestimmung. Gemäß textlicher Festsetzung Nr. B I 5. sind Änderungen und Erneuerungen der vorhandenen Anlagen ausnahmsweise zulässig, sofern sie der Verbesserung des Immissionsschutzes, der Erhöhung der Sicherheit von Anlagen im Sinne der StrlSchV oder einer Reduzierung der Strahlenexposition dienen und nicht mit einer Erweiterung der Produktion oder Kapazität verbunden sind. Der Nachweis ist durch ein technisches Gutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu erbringen.

 

Da die beantragten Container auch zukünftig zumindest in Teilen der Lagerung von radioak-tivem Material dienen, ist in diesem Fall von einer Erweiterung der Produktion oder Kapazität auszugehen. Die Lagerkapazitäten werden durch die Maßnahme entscheidend vergrößert. Da die beantragte Maßnahme auch unmittelbar dem Umgang mit radioaktiven Stoffen dient und ein gutachterlicher Nachweis, dass es nicht zu einer Kapazitätserweiterung kommt, nicht vorliegt, kann eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt wer-den.

 

Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans TH 22 ist das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig. Soweit bis zur abschließenden Entscheidung über den Antrag der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, gilt die zweite Verlängerung der Veränderungssperre. Da eine Zu-

lassung einer Ausnahme die Ziele des Bebauungsplans massiv gefährden würde, kann die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nicht befürwortet werden.

 

I. A.

 

 

 

Warnecke

 

 

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Anlagen

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