Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 15-01002
Grunddaten
- Betreff:
-
Auswirkungen der Teilgenehmigung der 124. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; 0600 Baureferat; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
02.11.2015
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Laut Mitteilung der Verwaltung vom 13.10.2015 (Drs. 15-00912) wird die 124. Änderung des Flächennutzungsplanes nur in Teilen durch das Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) genehmigt. Nach dem bisherigen Kenntnisstand gehen die Mitglieder des Stadtbezirksrates davon aus, dass der Bebauungsplan „TH 22“ von dieser Änderung abhängt und daher nur in Teilen rechtskräftig werden kann. In den nicht genehmigten Teilbereichen würde weiterhin das alte Baurecht gelten.
In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:
„1.Sollte es zu einer Klage gegen den Bescheid des ArLs kommen, würde dies den gesamten Bereich der 124. Flächennutzungsplanänderung betreffen oder nur den beanstandeten Teilbereich im Besitz der ansässigen Firmen?
2.Einige Mitglieder des Nds. Landtages sind der Ansicht, dass während eines solchen Klageverfahrens auch nach Ablauf der Veränderungssperre im Dezember keine Baugenehmigungen für dieses Gebiet erteilt werden dürfen. Ist das so korrekt?“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hat die Teilgenehmigung des Flächennutzungsplans erhalten (FNP) und da-rauf basierend die Entwicklung des Bebauungsplans „Gieselweg/ Harxbütteler Straße“,
TH 22, aus dem FNP geprüft. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan mit der Teilgenehmigung als aus dem FNP entwickelt angesehen werden kann, da er die Grundzüge des FNP beachtet. Die Verwaltung wird eine Änderung der Begründung zum Bebauungsplan vom Rat bestätigen lassen (DS-Nr. 15-00969) und den Bebauungsplan anschließend in Kraft setzen.
Dies vorausgeschickt werden die Fragen wie folgt beantwortet:
Zu 1.)
Eine Klage gegen das ArL würde sich nur auf den nicht genehmigten Teil des Flächennut-zungsplans beziehen. Es handelt sich um eine Verpflichtungsklage, mit der beantragt wird, das ArL zu verpflichten, die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung auch für diesen Teil zu erteilen.
Zu 2.)
Für die Frage, ob Baugenehmigungen für Baumaßnahmen in diesem Bereich erteilt werden dürfen, kommt es auf Folgendes an:
Ist die Veränderungssperre noch wirksam, muss geprüft werden, ob eine Ausnahme von ihr erteilt wird. Hierfür ist maßgeblich, ob das Bauvorhaben der künftigen Planung widerspricht.
Die Veränderungssperre entfaltet keine Wirksamkeit mehr, wenn ihre Geltungsdauer abläuft, der neue Bebauungsplan bekannt gemacht wird oder das BVerwG in dem anhängigen Revi-sionszulassungsverfahren entscheidet, dass die zweite Verlängerung der Veränderungs-sperre unwirksam war. Ist die Veränderungssperre nicht mehr wirksam, kommt es für die Frage, ob Bauvorhaben genehmigt werden, darauf an, ob sie den Festsetzungen des dann geltenden Bebauungsplans entsprechen.
