Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 15-00948-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührenneutralität trotz Rückkauf Stadtentwässerung und konstitutiver Schuldversprechen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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zur Kenntnis
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05.11.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach einer Einleitung und Erläuterung sind zwei Fragen formuliert:
- Gab es solche Schuldversprechen auch schon vor der Privatisierung?
(mit Schuldversprechen sind die konstitutiven Schuldversprechen gemeint, die die Stadt gegenüber den die SE|BS finanzierenden Banken im Zusammenhang mit der Forfaitierung von Kapitalkostenentgelten abgibt)
- Wie kann – unter Berücksichtigung der vorliegenden Tabelle im Anhang – der Gebührenhaushalt nach Beendigung der Privatisierung neutral gehalten werden (ohne Gebührensprung), ohne dass die Stadt Rücklagen anlegt, um sowohl für den Rückkauf der Anlagen als auch für die Begleichung der Schuldversprechen Sorge zu tragen?
Antwort zu Frage 1:
Nein, solche Schuldversprechen gab es vor der Privatisierung nicht.
Antwort zu Frage 2:
In der Frage wird unterstellt, dass die Stadt nach Beendigung des Abwasserentsorgungsvertrages zwei Ansprüche, den auf Rückkauf der Entwässerungsanlagen und den auf Begleichung der Schuldversprechen, gleichermaßen zu bedienen hätte. Dass dem nicht so ist, habe ich bereits in einem allen Fraktionen im Rat zugegangenen Schreiben erläutert. Es handelt sich dabei um die „Antwort außerhalb von Sitzungen auf die Nachfrage der BIBS-Fraktion im Anschluss an die Stellungnahme 9893/14 der Verwaltung zur Ratsanfrage 2711/14“, vom 5. März 2014.
Ich hatte darin ausgeführt, dass mit den Rechtsverhältnissen
- zwischen der Stadt und der SE|BS (Entgeltregelungen im Abwasserentsorgungsvertrag)
und
- zwischen der Stadt und dem Käufer der Entgeltforderungen (Einredeverzichtserklärung)
zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse vorliegen.
Weiter habe ich ausgeführt, dass dieses nicht bedeute, dass die Stadt nach Beendigung des Abwasserentsorgungsvertrages sowohl den Rückkaufwert gegenüber der SE|BS als auch Ansprüche aus den „Forfaitierungsgeschäften“ gegenüber dem Käufer/den Käufern der Entgeltforderung/en auszugleichen hätte. Die SE|BS hat ihre Ansprüche gegen die Stadt auf Zahlung von Rückübertragungswerten mit weiteren Rechtsgeschäften, Forderungskaufverträgen, an den Käufer/die Käufer der Entgeltforderung/en abgetreten, so dass die Stadt den Rückübertragungswert nur einmal, gegenüber den Käufern der Entgeltforderungen, auszugleichen hat.
Dies gilt auch weiterhin.
Die Verwaltung hat in Zusammenhang mit ähnlichen Anfragen mehrfach darauf hingewiesen, dass ab Beendigung des Abwasserentsorgungsvertrages die bis dahin aus der Sonderrechnung Stadtentwässerung an die SE|BS jährlich gezahlten Entgelte der Sonderrechnung wieder in vollem Umfang zur Verfügung stehen, um Finanzbedarfe abzudecken, die sich auch aus dem Ausgleich des Rückübertragungswertes ergeben.
Damit wäre der Zustand vor der Privatisierung wieder hergestellt, als aus der Sonderrechnung und somit über die Gebühren entsprechende Abschreibungen und Finanzierungskosten für einen Vermögenszugang bezahlt wurden.
