Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 15-01029-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Veranstaltungen auf dem Verkehrsübungsplatz an Sonn- und Feiertagen.

Die Anwohner fühlen sich durch die häufigen und sehr lärmintensiven

Veranstaltungen (insbesondere bei Kart Rennen) belästigt.

 

Hieraus resultieren folgende Fragen:

 

1. Wer genehmigt und kontrolliert die bei diesen Veranstaltungen auftretenden Emissionen?

2. Welche Grenzwerte insbesondere Schall- und Feinstaub sind gemäß der Betriebserlaubnis des Platzes zulässig und wer kontrolliert deren Einhaltung?

3. Wieso dürfen auf dem Gelände Rennsport - Veranstaltungen durchgeführt werden, die nicht der Verkehrsübung dienen.

 

 

Die Verwaltung antwortet wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Bei dem Verkehrsübungsplatz handelt es sich gemäß § 4 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) und § 1 der 4. BImSchV (4. Verordnung zum BImSchG) um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach Ziffer 10.17 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV (alter Fassung). Die von der Stadt Braunschweig erteilte Genehmigung vom 23.09.2010 bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb einer Motorsportanlage für die Durchführung von Kartsport- und Autoslalomveranstaltungen sowie den Betrieb eines Containers als Technikgebäude. Sie schließt gemäß § 13 BImSchG die Baugenehmigung (10.02.2003) nach der Niedersächsischen Bauordnung für die baulichen Anlagenbereiche mit ein. Auf dem Gelände des Verkehrsübungsplatzes finden hauptsächlich allgemeines Fahr- und Sicherheitstraining, Fahrversuche der TU-Braunschweig, Verkehrsschulungen der Verkehrswacht, LKW-Rangierübungen sowie Präsentationen von Autohäusern statt. Außerdem befindet sich dort ein BMX-Parcours, der auch als Automodellanlage dient.

 


 

Im Rahmen des o. g. Genehmigungsverfahrens wurde streng nach antragsrelevanter Betriebsbeschreibung eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass bzgl. einiger Nutzungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm Nutzungseinschränkungen erforderlich sind; diese wurden im Genehmigungsbescheid aufgenommen. Demnach sind Autoslalomveranstaltungen (auch an Sonntagen), als sog. seltene Ereignisse, an maximal 5 Tagen im Jahr und an nicht mehr als an jeweils 2 aufeinander folgenden Wochenenden zulässig.

 

Nach Auskunft des Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit der Stadt Braunschweig ist für Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen zusätzlich nach § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) während der Zeit von 07.00 bis 11.00 Uhr eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 NFeiertagsG notwendig. Eine solche Genehmigung wird auf Antrag vom Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit der Stadt Braunschweig erteilt und ist letztmalig im Jahr 2012 erfolgt. Für die darüber hinausgehenden Veranstaltungszeiten bedarf es keiner Genehmigung nach dem NFeiertagsG.

 

Im Bedarfsfall erfolgen Kontrollmessungen der Lärmentwicklung durch die Abteilung Umweltschutz, Umweltplanung des Fachbereichs 61 anlassbezogen.

 

Zu Frage 2:

 

Lärmimmissionen

 

Beim Betrieb der Anlage dürfen gem. Nr. 6.1 TA Lärm nachfolgende Immissionsrichtwerte, gemessen 0,5 m vor den am meisten betroffenen Fenstern der nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzung nicht überschritten werden:

 

Reines Wohngebiet (Im Lehmkamp 18-33, Eichenring u. a.)
 

a) in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr (Tagzeit)50 dB(A)

    - bezogen auf 16 Stunden -

 

Allgemeines Wohngebiet (Bienroder Str. 19, Am Steinring u. a.)
 

b) in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr (Tagzeit)55 dB(A)

    - bezogen auf 16 Stunden -

 

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten.

 

Im Rahmen seltener Ereignisse (z. B. Autoslalom) dürfen nachfolgende Immissionsrichtwerte, gemessen 0,5 m vor den am meisten betroffenen Fenstern der nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzung nicht überschritten werden:

 

in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr (Tagzeit)65 dB(A)

- bezogen auf 16 Stunden -

 

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.


 

Feinstaub

 

Grenz- oder Richtwerte bzgl. Luftschadstoffen für Motorsportveranstaltungen im Freien existieren nicht. Aufgrund der Tatsache, dass nicht mit Dieselfahrzeugen gefahren wird, ist eine erhebliche Feinstaubfraktion in Bezug auf den Jahresgrenzwert von 40 µg/m³ Feinstaub entsprechend der Regelungen der 39. BImSchV jedoch nicht zu erwarten. Auch die Partikelemissionen über Reifenabrieb und Bremsenstaub liegen aufgrund der geringen Fahrzeugmenge und der begrenzten Veranstaltungshäufigkeit deutlich unterhalb der Partikelemissionen aus dem Straßenverkehr.

 

 

Zu Frage 3:

 

Hinsichtlich dieser Frage wird auf die Antwort zu Nr. 1 verwiesen.
 

 

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