Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 15-00883

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

„Für das im Betreff bezeichnete Stadtgebiet, das in der Anlage 2 dargestellt ist, wird gemäß §§ 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) die als Anlage beigefügte Veränderungssperre für zwei Jahre als Satzung beschlossen.“

 

 

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Sachverhalt

 


 

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG.

 

Begründung

 

Dem Verwaltungsausschuss wird zur Sitzung am 15.12.2015 eine separate Vorlage über die Aufstellung des neuen Bebauungsplanes IN 250 vorgelegt (DS-Nr.: 15-00881). Ziel des Bebauungsplanes IN 250 ist es, die Ansiedlung von Spielhallen und spielhallenähnlichen Wettbüros im Sinne des vom Rat im Jahre 2012 (DS-Nr.15507/12) beschlossenen Steuerungskonzepts Vergnügungsstätten in der Innenstadt zu regeln. Die Planungsziele sollen mit einer Veränderungssperre abgesichert werden.

 

Der Verwaltungsausschuss hatte bereits am 11. Oktober 2011 die Aufstellung eines Bebau-ungsplanes mit gleichem Planungsziel beschlossen - den Bebauungsplan IN 244 (DS-Nr. 14167/11). Städtebauliches Ziel war ebenfalls die Steuerung von Vergnügungsstätten im In-nenstadtbereich innerhalb des Wallrings. Zu diesem Bebauungsplan hatte der Rat am

8. November 2011 eine Veränderungssperre beschlossen, die am 16. November 2013 ausgelaufen ist.

 

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan IN 244 aus dem Jahre 2011 soll aufge-hoben werden. Der neue Bebauungsplan IN 250, der das gleiche Planungsziel verfolgt, soll zeitgleich aufgestellt werden.

 

Bis zur endgültigen Beschlussfassung des Bebauungsplanes IN 250 soll das Planungsziel, die Ansiedlung von Spielhallen, spielhallenähnlichen Wettbüros und ggf. weiterer Unterarten von Vergnügungsstätten in der Innenstadt zu regeln, im Plangeltungsbereich durch eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB gesichert werden.

 

Die Veränderungssperre ist auf Vorhaben beschränkt, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Vergnügungsstätten zum Gegenstand haben. So wird vermieden, dass für jegliches bauliches Vorhaben die Erteilung einer Ausnahme erforderlich wird. Für von der Veränderungssperre erfasste Vorhaben, die den Planungszielen nicht widersprechen, kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungs-planes „Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt“, IN 250, als Satzung zu be-schließen.

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise