Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 15-01102
Grunddaten
- Betreff:
-
Städtisches Klinikum Braunschweig gGmbH Änderung des Gesellschaftsvertrages
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- DEZERNAT VII - Finanzen, Stadtgrün und Sportdezernat
- Beteiligt:
- 20 Fachbereich Finanzen; 0200 Referat Haushalt, Controlling und Beteiligungen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Entscheidung
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03.12.2015
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Städtisches Klinikum Braunschweig gGmbH werden angewiesen, die in der Begründung dargelegten Änderungen des Gesellschaftsvertrages in
§ 2 – Ziel und Gegenstand des Unternehmens
§ 3 – Gemeinnützigkeit
in der als Neufassung bezeichneten Form zu beschließen.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Es wird vorgeschlagen, den Gesellschaftsvertrag der Städtisches Klinikum Braunschweig gGmbH wie folgt zu ändern:
Paragraph | bisherige Fassung | Neufassung |
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§ 2 Abs. 3 | …eines akademischen Lehrkrankenhauses. | …eines akademischen Lehrkrankenhauses. Zweck der Gesellschaft ist weiter die Förderung der Jugendhilfe. Dieser Zweck wird insbesondere durch den Betrieb einer Kindertagesstätte verwirklicht. |
§ 3 Abs. 3 | Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafterin erhält weder Gewinnanteile noch Sonderzuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. | Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. |
§ 3 Abs. 4 | Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 3 Abs. 5 | Die Stadt Braunschweig erhält bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. | Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Braunschweig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
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§ 3 Abs. 6 | Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Braunschweig und ist von dieser, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. | (gestrichen) |
Die dargelegten Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind in Absprache mit dem zuständigen Finanzamt aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich, um auch zukünftig die bisherigen Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen zu können.
Hierfür ist der Wortlaut an die gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung anzupassen.
Ferner ist der Betrieb der Kindertagesstätte als weiterer Zweck der Gesellschaft in den Vertrag aufzunehmen. In der Folge gilt die Kindertagesstätte als steuerbegünstigter Betrieb und wird als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt. Dies ist insbesondere deshalb empfehlenswert, da nicht nur Mitarbeiterkinder die Kindertagesstätte besuchen.
Die Änderungen haben keinen Einfluss auf bisherige Abläufe.
Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschafterversammlung für die Änderung des Gesellschaftsvertrages zuständig. Der Aufsichtsrat der Städtisches Klinikum Braunschweig gGmbH wird sich in seiner Sitzung am 25. November 2015 mit den vorgeschlagenen Änderungen befassen. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet.
