Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 15-01056-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Schiedsgerichte beenden
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat; 65 Fachbereich Hochbau und Gebäudemanagement
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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17.11.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Fragen
1. Wann, zu welchem Gegenstand und mit welchem Ergebnis hat der Sachverständigenausschuss gem. § 27, Abwasserentsorgungsvertrag zur Privatisierung der Stadtentwässerung Braunschweig, getagt?
2. Wann, zu welchem Gegenstand und mit welchem Ergebnis hat der Schlichtungsausschuss gem. § 11, Projektvertrag PPP-Projekt Schulen und Kitas, getagt bzw. ein schiedsgerichtliches Verfahren stattgefunden?
3. Welche Möglichkeiten gibt es, die genannte Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung zu kündigen?
beantwortet die Verwaltung wie folgt:
In der Sachverhaltsdarstellung der Anfrage wird ausgeführt, dass sowohl bei der Abwasserprivatisierung als auch beim PPP-Projekt Schulen und Kitas im Vertragswerk Schiedsvereinbarungen vorgesehen seien, die den Rechtsweg aushebeln würden.
Das ist in den genannten Vereinbarungen nicht der Fall. Beide Verträge hebeln den Rechtsweg gerade nicht aus. Der Abwasserentsorgungsvertrag sieht ausdrücklich vor, dass der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. Nach dem PPP-Vertrag kann ein schiedsrichterliches Verfahren nur mit Zustimmung der Stadt im Einzelfall durchgeführt werden.
Im Übrigen sind Vereinbarungen über die Einrichtung eines Sachverständigen- oder Schlichtungsausschusses durchaus üblich, um in etwa auftretenden Streitigkeiten als „Vorverfahren“ vor der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen zu schlichten.
Dieses vorausgeschickt beantworte ich die Fragen wie folgt:
Zu Frage 1:
Der Sachverständigenausschuss ist bisher noch nicht zusammen getreten.
Zu Frage 2:
Bisher hat der Schlichtungsausschuss noch nicht getagt, ein schiedsgerichtliches Verfahren hat ebenfalls noch nicht stattgefunden.
Zu Frage 3:
Für eine Kündigung der Vereinbarungen besteht kein Anlass, da der Rechtsweg der Stadt wie ausgeführt in jedem Einzelfall offen steht. Im Übrigen wäre eine Kündigung während der Laufzeit der beiden Verträge nur aus wichtigem Grund – also bei Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung – möglich, der hier erkennbar nicht vorliegt. Die beiden Verträge könnten also nur im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben oder verändert werden.
Eine Aufhebung der angesprochenen Schlichtungsregelungen ist jedoch nicht empfehlenswert. In beiden Fällen steht der Stadt, auch nach der Entscheidung eines Sachverständigen- bzw. Schlichtungsausschusses, der ordentliche Rechtsweg offen – so dass aus Sicht der Verwaltung der Vorteil überwiegt, in einem Schlichtungsverfahren möglicherweise eine außergerichtliche und zeitnahe Einigung zu erzielen.
