Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 15-00931

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die Grenzen für die Ortsdurchfahrt auf der B 1 im Bereich des Raffturmes werden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 auf Station 1,776 des Abschnittes 720 und Station 0,170 des Abschnittes 730 festgesetzt.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Vorlage zur Neufestsetzung einer Ortsdurchfahrtsgrenze um eine Angelegenheit, über die weder der Rat noch die Stadtbezirksräte zu beschließen haben noch der Oberbürgermeister zuständig ist. Eine Übertragung der Zuständigkeit auf einen Ausschuss gemäß § 6 der Hauptsatzung erfolgte ebenfalls nicht. Daher besteht die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses.

 

Nach § 5 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes ist eine Ortsdurchfahrt der Teil der Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Die geschlossene Ortslage wird durch die vorhandene Bebauung nördlich und südlich der Bundesstraße geschaffen. Eine mehrfache Verknüpfung des Ortstraßennetzes liegt vor, wenn über einem Abschnitt der Bundesstraße mit zwei kreuzenden oder einmündenden örtlichen Straßen innerörtlicher Verkehr abgewickelt wird.

 

Der Planungs- und Umweltausschuss hat in seinem Beschluss vom 8. Juli 2015 (Vorlage 17620/15) dem Ausbau des Madamenweges zwischen dem Raffturm und der Buswendeschleife mit dem Ziel, die Buslinie 418 weiterzuführen, zugestimmt.

Die Buslinie 418 soll zukünftig von Lamme kommend über die Zufahrt zum Raffteichbad über eine Busschleuse zum Madamenweg geführt werden. Somit ist der Tatbestand des Vorliegens von innerörtlichem Verkehr auf dem Abschnitt der B 1 erfüllt.

 

Um der gesetzlichen Vorschrift zu entsprechen, ist eine Ortsdurchfahrtsgrenze im Bereich des Raffturmes festzusetzen (Anlage 1).

 

Die Festlegung der Ortsdurchfahrtsgrenze hat u. a. zur Folge, dass die Stadt Braunschweig innerhalb der Grenzen Baulastträger wird und damit diesen Bereich zu unterhalten hat.

 

Der Text für die Veröffentlichung durch zweiwöchigen Aushang am Rathaus (Hauptportal, Platz der Deutschen Einheit 1) ist als Anlage 2 beigefügt. Ein Hinweis auf die Tatsache, den Ort und die Dauer dieses Aushanges wird in der Braunschweiger Zeitung erfolgen.


 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise