Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 15-00930

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Auf Grundlage entsprechender Nachfragen der Stadtbezirksräte 331 und 310 und unter Bezugnahme auf die aktuelle Nachfrage des Stadtbezirksrates 310 (Drs.-Nr. 15-00647) hatte sich die Verwaltung im Rahmen einer Mitteilung (Drs.-Nr. 15-00384) an die entsprechenden Stadtbezirksräte gewandt, um die Voraussetzungen für die Realisierung eines Offenen Bücherschrankes darzustellen. Diese Mitteilung wurde von den Stadtbezirksräten 310 und 331 nicht zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Verwaltung ging es mit der o. g. Mitteilung darum, die Stadtbezirksräte auf die (baulichen) Besonderheiten hinzuweisen, die mit der Realisierung von Bücherschränken in Braunschweig einhergehen.

 

Dies vorausgeschickt teilt die Verwaltung ergänzend Folgendes mit:

Zu den gewünschten Aufstellungsorten der Bücherschränke liegen der Verwaltung nunmehr Vorschläge für eventuelle Standorte vor. Dabei handelt es sich um die Bereiche Frankfurter Platz resp. alternativ Bereich Amalienplatz, den Bereich Goslarsche Straße (StBezRat 310) und den Nibelungenplatz (StBezRat 331). Es lässt sich festhalten, dass an den genannten Orten grundsätzlich Bücherschränke aufgestellt werden können, wenn die baurechtlich verbindlichen Vorgaben eingehalten werden. Die tabellarische Übersicht bittet die Verwaltung als Hinweiskatalog zu verstehen.

 

Zur Realisierung der Bücherschränke werden die jeweiligen Stadtbezirksräte 310 und 331 nunmehr gebeten, aus den Standortvorschlägen einen zu konkretisieren, darüber hinaus ein von ihnen gewünschtes Modell zu benennen, da für eine detaillierte Prüfung eines konkreten Standorts eine Ausweisung in einem Lageplan und eine grobe Darstellung des Objekts erforderlich sind.

 

In der nachfolgenden Tabelle werden die Voraussetzungen für die Aufstellung von offenen Bücherschränken im öffentlichen Raum sowie auf privaten Grundstücken dargestellt, da die genannten, potenziell in Frage kommenden Standorte beide Bereiche betreffen.

 

Öffentlicher Raum

Privatgrundstück

Baurechtliche Aspekte:

 

-          eine Aufstellung eines „Offenen Bücherschrankes“ bedarf grundsätzlich der baurechtlichen Prüfung (Planungsrecht, Bauordnungsrecht, stadtgestalterische Aspekte, Verkehrssicherheit etc.);

Bauordnungsrechtlich wäre die Genehmigungspflicht zu prüfen. Allerdings ist aufgrund der zu erwartenden Größe der Bücherschränke von einer bauordnungsrechtliche Genehmigungsfreiheit auszugehen. (siehe Punkt 4). Der Bauherr hat trotzdem die baurechtlichen Vorschriften einzuhalten (geltendes Planungsrecht, ggf. Abstände etc.)

-          die Einbeziehung der entsprechenden Fachdienststellen wie FB Stadtplanung und Umweltschutz, FB Tiefbau und Verkehr, Referat Stadtbild und Denkmalpflege und Referat Bauordnung muss sichergestellt werden;

Beteiligung der Bauordnung nur für den Fall, dass genehmigungspflichtig oder planungsrechtlich abweichungsbedürftig.

-          Versicherungsfragen sind zu klären;

Obliegt dem Bauherrn/ Grundstückseigentümer.

-          Bauordnungsrechtlich ist eine Baugenehmigung erst ab einer Höhe von 3,00 m und einem Rauminhalt von mehr als 50 cbm gemäß § 60 NBauO, Anhang Nr. 5.6 erforderlich. Seitens der Verwaltung wird derzeit davon ausgegangen, dass die Bücherschränke diese Größe nicht erreichen;

Dito bzw. siehe Punkt 1

-          Die Aufstellung eines Bücherschrankes muss im Einzelfall geprüft werden, wobei die Belange des Verkehrs und der Stadtbildgestaltung und – je nach Aufstellort – des Denkmalschutzes mit zu berücksichtigen sind;

-          Bei Aufstellung auf privater Fläche können im Einzelfall denkmalrechtliche Belange berührt sein, auch wenn es keines Bauantrags bedarf.

-          wenn genehmigungspflichtig, würde das Referat Bauordnung beide Fachdienste beteiligen

-          Das Planungsrecht der jeweiligen Örtlichkeit muss eingehalten werden und ggf. sind Sondernutzungsgenehmigungen zu beantragen;

Auch wenn genehmigungsfrei, ist das Öffentliche Baurecht, einschließlich Planungsrecht einzuhalten, Abweichungsbedarf ist vom Einzelfall abhängig und im Vorfeld vom Bauherrn abzuklären.

-          Ausreichende Gehwegbreiten und Sichtbeziehungen müssen erhalten bleiben;

Hinweis: Die Einsehbarkeit der Verkehrsflächen bei Zu- und Abfahrten von Grundstücken muss gewährleistet bleiben.

-          Die sichere Verankerung im Untergrund muss gewährleistet sein;

Die Statik würde auch für den Fall der Genehmigungsbedürftigkeit nicht vom Referat Bauordnung geprüft, der Standsicherheitsnachweis liegt in der Verantwortung des Bauherrn.

-          Bei der Auswahl des Schrankmodells sollte auf dauerhafte Einsatzfähigkeit und zeitgemäße, auf das sonstige Stadtmobiliar abgestimmte Gestaltung Wert gelegt werden.

Für private Aufstellungsflächen ist keine Abstimmung erforderlich.

-          Verkehrssicherungspflicht

Obliegt dem Bauherrn/ Grundstückseigentümer.

Pflichten:

-          Der Schrank sollte regelmäßig auf Schäden und Standsicherheit kontrolliert werden. Dies bezieht die regelmäßige Pflege aufgrund von Witterungseinflüssen ein;

-          Die regelmäßige Durchsicht der eingestellten Bücher muss gewährleistet werden, um insbesondere unangemessene Literatur (gewaltverherrlichende, jugendgefährdende Medien) zu entfernen.

Liegt in der Verantwortung des Bauherrn/ Eigentümers.

 

Finanzierung der „Offenen Bücherschränke“:

Die Finanzierung der Bücherschränke wird aus dem Budget der jeweiligen Stadtbezirksräte sichergestellt; ebenso die möglicherweise entstehenden Folgekosten. Ich verweise des Weiteren auf die Mitteilung Drs.-Nr. 15-00384 und den dort dargestellten Aspekt, Schrankpaten seitens der Stadtbezirksräte zu benennen, die den Bücherschrank nach Aufstellung pflegen und kontrollieren.

 

Nächste Schritte:

Damit die Verwaltung in eine konkrete Prüfung und Umsetzung eintreten kann, bedarf es nunmehr der bereits oben genannten Konkretisierungen der Standorte. Nach entsprechender Mitteilung der StBezRäte 310 und 331 wird die Verwaltung die nächsten Schritte einleiten, um die Bücherschränke realisieren zu können.

 

Die Verwaltung weist zudem auf die Diskrepanz zu den in der letzten Mitteilung (Drs.-Nr. 15-00384) genannten Kosten für das „Modell 4“ der Firma „BOKX“ (ca. 5.500 Euro) hin, welches die baulichen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt (eingestellte Mittel: 2.500 Euro – StBezRat 310 und 3.800 Euro – StBezRat 331). Ggf. lassen sich auch kostengünstigere Lösungen (z. B. ausgediente Telefonzellen o. ä.) finden. Ob diese die in der obigen Tabelle aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.

 

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