Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 15-01267-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Nutzungsüberlassung für Feuerwerk im Bürgerpark
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 01 Fachbereich Zentrale Steuerung; 0600 Baureferat; 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz; 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Ruppert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Planungs- und Umweltausschuss
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zur Kenntnis
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09.12.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Antrag für die Nutzungsüberlassung einer städtischen Fläche am Friedrich-Kreiß-Weg für ein Feuerwerk wurde am 19. November 2015 bei der Abteilung Liegenschaften des Fachbereichs Finanzen gestellt. Die privatrechtliche Nutzungsüberlassung wurde erteilt, wie es in jedem Jahr in jeweils rund 10 ähnlichen Fällen auch praktiziert wird. Das Feuerwerk der Kategorie 2 am 25. November wurde durch einen Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes beim Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit angezeigt.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die gestellten Fragen wie folgt.
1. Warum ist die Abteilung Umweltschutz / Umweltplanung vor der Genehmigung des Feuerwerks im Bürgerpark verwaltungsintern nicht um eine fachliche Einschätzung gebeten worden?
Gem. § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung besteht für Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber lediglich die Pflicht, das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Somit werden derartige Feuerwerke nicht genehmigt, sondern lediglich bestätigt. Eine Beteiligung anderer Fachbereiche erfolgt nur im Einzelfall, wenn Bedenken gegen die Durchführung des Feuerwerks in der angezeigten Form bestehen. Dies ist i. d. R. dann der Fall, wenn brandschutz- oder naturschutzrechtliche Belange betroffen sind. Da das Feuerwerk weder in einem Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzgebiet noch während der Brut- und Setzzeit abgebrannt werden sollte, erging die Bestätigung ohne Beteiligung der Abteilung Umweltschutz / Umweltplanung.
2. Wie beurteilt die Abteilung Umweltschutz / Umweltplanung die Genehmigung des Feuerwerks im Bürgerpark am 27.11.2015 aus fachlicher Sicht?
Die Abteilung Umweltschutz hat bezüglich des hier in Rede stehenden Feuerwerks aufgrund der in dem betroffenen Bereich vorkommenden, „siedlungstoleranten“ Arten und der aktuellen Jahreszeit keine naturschutzfachlichen Rechtsgrundlage, dieses zu verbieten. Da es jedoch zu kurzzeitigen Störungen der dort lebenden Tiere kommen kann, wird eine Limitierung derartiger Aktivitäten auf für die Bevölkerung der Stadt Braunschweig herausragende Veranstaltungen befürwortet.
3. Wie sieht die Genehmigungspraxis für solche Veranstaltungen in städtischen Parkanlagen bzw. auf öffentlichen Grünflächen ansonsten aus - insbesondere in der Brut- und Setzzeit?
Auf die Antwort zu 1. wird zunächst Bezug genommen. Soweit naturschutzrechtliche Belange betroffen sind und Bedenken seitens der zu beteiligenden Stellen geltend gemacht werden, werden diese in Form von Auflagen zur Bestätigung umgesetzt.
