Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 15-01264-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Befriedete Bezirke gemäß Jagdrecht
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat; 01 Fachbereich Zentrale Steuerung
- Verantwortlich:
- Ruppert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Planungs- und Umweltausschuss
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zur Kenntnis
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09.12.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die in Niedersachsen vorhandenen Wildbestände erfordern in vielen Jagdbezirken eine intensive Bejagung insbesondere der Schalenwildbestände, zu denen hier im Umfeld von Braunschweig insbesondere Rehe und Wildschweine gehören, aber auch z. B. von Füchsen und Waschbären, die wiederum geschützte Arten gefährden können. Damit soll ein dem jeweiligen Lebensraum angepasster und artenreicher Wildbestand erreicht werden, der in unserer ausgeprägten Kulturlandschaft leider nicht vollkommen ohne Eingriffe des Menschen möglich wäre.
Jeder Jäger ist verpflichtet die „Unfallverhütungsvorschrift Jagd“ der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft strikt zu beachten. Darin ist der sichere Umgang mit Waffen und Munition während der Jagdausübung umfassend geregelt. So darf während der Jagdausübung ein Schuss gemäß § 3 Abs. 4 der „Unfallverhütungsvorschrift Jagd“ erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Auf mögliche Personen, die sich in der Nähe aufhalten ist ganz besonders zu achten. Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in diese Richtung die Waffe weder angeschlagen noch geschossen werden. Von den Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse wird ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Charakterfestigkeit gefordert. Ein sicherer und verantwortungsvoller Umgang mit den Waffen sowie mit der Munition ist daher grundsätzlich von diesen Personen zu erwarten. Ein Fehlverhalten und Missachtungen dieser Vorschriften würden sofortige und konsequente Maßnahmen der Jagdbehörde mit der Folge des Widerrufs jagd- und waffenrechtlicher Erlaubnisse nach sich ziehen.
Dieses vorausgeschickt, beantwortet die Verwaltung die gestellten Fragen wie folgt:
1. Welche Kriterien müssen im Braunschweiger Stadtgebiet generell erfüllt sein, um in einem Übergangsbereich von Wohnbebauung zur freien Landschaft / zum Wald einen Bezirk zu befrieden, wie verhält es sich im speziellen Fall rund um das Regenrückhaltebecken in Lamme?
Gemäß § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) sind Gebäude, Hofräume und Hausgärten, eingefriedete Campingplätze, Kleingärten, Friedhöfe und alle Grundflächen innerhalb der im Zusammenhang tatsächlich bebauten Ortsteile kraft Gesetzes befriedete Bezirke. Nach § 9 Abs. 2 NJagdG kann die Jagdbehörde darüber hinaus nur vollständig eingefriedete Grundflächen, öffentliche Anlagen, Fischteiche sowie sonstige stehende Gewässer einschließlich der darin gelegenen Inseln, Sportplätze und Golfplätze zu befriedeten Bezirken erklären.
Bei dem „Regenrückhaltebecken“ handelt es sich grundsätzlich um ein solches „sonstiges stehendes Gewässer“. Im Zuge der pflichtgemäßen Ermessensausübung ist zu überprüfen, ob die Erklärung zu einem befriedeten Bezirk erforderlich und auch verhältnismäßig ist und dem Zweck der Rechtsnorm entsprechen würde. Die Befriedung eines Bezirkes stellt als Ausnahme eine Einschränkung der Rechtsposition dar, die dem Grundeigentümer grundsätzlich gemäß § 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG) das uneingeschränkte Recht zur Jagdausübung gewährt. Zweck eines befriedeten Bezirkes ist es, die Jagd in einem Teil eines Jagdbezirkes ruhen zu lassen, um insbesondere berechtigten Bedürfnissen der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu entsprechen.
Die Erklärung zur Befriedung eines Bezirkes ist nur durch Erfordernisse des Allgemeininteresses zu rechtfertigen. Ein solches Erfordernis ist bei dem „Regenrückhaltebecken“ zz. nicht ersichtlich. Die örtlichen Verhältnisse in diesem Bereich der Feldmark von Lamme unterscheiden sich im Hinblick auf die Freizeitnutzung durch Bürgerinnen und Bürger kaum von anderen stadtnahen Bereichen rings um Braunschweig.
Eine Erklärung zum befriedeten Bezirk ist daher rechtlich nicht zulässig, da es die Jagdgenossenschaft und den Jagdpächter ungerechtfertigt im Recht zur Ausübung der Jagd beschränken würde.
2. Werden die Eigentümer von Flurstücken in Braunschweig über die Aktivitäten durch Bejagung auf ihren Flächen informiert, werden eventuelle Veränderungen eigeninitiativ seitens der Stadt oder der Jägerschaft mitgeteilt und falls nicht, warum nicht?
Die Information der Eigentümer über jagdliche Aktivitäten auf ihren Flächen erfolgt durch die Jagdgenossenschaft. Alle zusammenhängenden Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Hierzu gehören auch die entsprechenden Grundflächen in und um Lamme. Alle Eigentümer der Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf, bilden eine Jagdgenossenschaft. Versammlungen der Jagdgenossenschaften, zu denen die Grundeigentümer eingeladen werden, finden in der Regel einmal jährlich statt. Während der Versammlungen können sich die Eigentümer vom gewählten Jagdvorstand über alle jagdlichen Belange im Jagdbezirk informieren und Beschlüsse auch zur Jagdnutzung fassen.
3. Ist es möglich, einen Vertreter der Jägerschaft zu einer der nächsten Sitzungen einzuladen, um über den aktuellen Sachstand zur Jagdausübung in Braunschweig zu berichten?
Sofern der Ausschuss weitergehende Informationen einholen möchte, wird empfohlen, anstelle eines Vertreters der Jägerschaft den gemäß 38 Abs. 1 NJagdG vom Rat gewählten Kreisjägermeister einzuladen, dieser berät die Jagdbehörde in jagdlichen Belangen.
