Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 15-01321
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Miet- und Benutzungsordnung für das Gemeinschaftshaus Rautheim
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Verantwortlich:
- Sack
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Bereit
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 213 Südstadt-Rautheim-Mascherode
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Entscheidung
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12.01.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der letzte grundlegende Beschluss über die Miet- und Benutzungsordnung für das Gemeinschaftshaus Rautheim stammt vom 25. April 1994 und wurde durch den früheren Stadtbezirksrat Südstadt-Rautheim (heute Südstadt-Rautheim-Mascherode) gefasst.
Eine Neufassung der Benutzungsordnung ist zunächst unter inhaltlichen Gesichtspunkten mit dem Ziel der Neuregelung der Nutzungsbedingungen für das Gemeinschaftshaus Rautheim erforderlich. Gleichzeitig können zeitgemäße redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden.
Die bislang geltenden Regelungen sehen für private Feiern und Betriebsfeste keine Einschränkungen vor, soweit die Veranstaltungen dem Charakter der Räumlichkeiten entsprechen (§ 1 Abs. 2). Die Bandbreite reichte hier von Polterabenden und Hochzeiten über Konfirmationen, Trauerfeiern bishin zu (insbesondere) runden Geburtstagen.
Das Gemeinschaftshaus Rautheim liegt inmitten einer unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung. In der Vergangenheit wurde lediglich in einzelnen Fällen durch Anwohner Kritik wegen des Feierlärms geäußert. Seit Anfang des Jahres 2014 ist jedoch eine zunehmende Beschwerdelage aus der unmittelbaren Nachbarschaft zu verzeichnen. Als Grund wird ausnahmslos die Geräuschentwicklung angegeben, die besonders bei Geburtstagsfeiern mit fortschreitender Zeit nach Information der Haupt- Beschwerdeführerin an Intensität zunimmt und eine ungestörte Nachtruhe verhindert. Im ablaufenden Jahr fand keine Feier am Wochenende (vornehmlich samstags) ohne nachgehende Beschwerden statt.
Zunächst hat die zuständige Bezirksgeschäftsstelle bei Anmietungen die Nutzerinnen und Nutzer gezielt auf die Notwendigkeit eines nachbarschaftsverträglichen Verhalten hingewiesen. Eine spürbare Abnahme der Beschwerdehäufigkeit war jedoch nicht zu verzeichnen. Zwischenzeitlich hatten sich weitere Anwohnerinnen bzw. Anwohner der Haupt-Beschwerdeführerin angeschlossen. Dabei wurde angeblich auch eine Klageerhebung mit dem Ziel, den Betrieb des Gemeinschaftshauses komplett zu untersagen, in Erwägung gezogen.
Eine von der Verwaltung in Auftrag gegebene Lärmmessung ergab im November 2015, dass eine erhebliche Überschreitung des zulässigen Geräuschpegels vorliegt. Als Geräuschquelle sind „Kommunikationsgeräusche im Außenbereich" dokumentiert. Festgestellt wurde im Ergebnis eine erhebliche Belästigung in der Nachbarschaft im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften.
Die Nutzung des Außenbereichs kann nicht gänzlich untersagt werden, da sich u. a.
Einstellplätze, die zum Gemeinschaftshaus gehören, darauf befinden und die einzige Zuwegung zum Gebäude über den besagten Bereich führt. Auch zeigt die Erfahrung, dass trotz entsprechender Vorgaben bzw. Zusicherungen im Vorfeld der privaten Veranstaltungen im Verlauf der Feiern die Frequentierung des Außenbereichs und somit auch die Geräuschkulisse zunimmt, ohne dass eine praktikable, nachhaltige Steuerungsmöglichkeit gegeben ist.
Um den Bestand der Gemeinschaftseinrichtung grundsätzlich zu sichern, ist es daher erforderlich, die bislang geltende Benutzungsordnung in diesen Passagen anzupassen und künftig die Räume nur noch für nachbarschaftsverträgliche, erfahrungsgemäß geräuscharm verlaufende Veranstaltungen zu vermieten. Dazu zählen u. a. Taufen, Konfirmationen, Kommunionen, Trauerfeiern; nachmittägliches Kaffeetrinken, W-Lan-Partys und vergleichbare Anlässe. Die in der bisherigen Nutzungsordnung aufgeführten Betriebsfeste haben bereits in der Vergangenheit keinen wesentlichen Anteil gehabt und bedürfen daher keiner besonderen Betrachtung. Sie können vielmehr künftig außer Betracht bleiben.
Über das beschriebene Vorgehen wurde vorab zunächst mit dem Bezirksbürgermeister und nachgehend mit den im Bezirksrat vertretenen Fraktionen Einvernehmen erzielt. Zudem hat der Bezirksbürgermeister an diversen Gesprächen mit den Beschwerdeführern teilgenommen und entsprechende Schritte signalisiert.
Die Zuständigkeit des Stadtbezirksrates 213 Südstadt-Rautheim-Mascherode für die
Änderung der Benutzungsordnung ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Die prozentuale Auswertung der Nutzerstruktur
im ablaufenden Jahr hat ergeben, dass es sich beim Gemeinschaftshaus Rautheim um eine
bezirkliche Einrichtung handelt
Der zur Beschlussfassung vorgeschlagene Entwurf der Benutzungsordnung ist als Anlage 1, die bislang geltende als Anlage 2 beigefügt. Die maßgeblichen inhaltlichen Änderungen befinden sich in den §§ 1, Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2. Der bisherige § 4 A wird in der Neufassung § 5. Daher verschieben sich die nachfolgenden Regelungen um jeweils eine Ziffer.
I.A.
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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355,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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91 kB
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