Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 15-01151-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundstück Mühlenstieg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; 0600 Baureferat; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 222 Timmerlah-Geitelde-Stiddien
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zur Kenntnis
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14.01.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Anfrage:
In der Sitzung des Stadtbezirksrates 222 Timmerlah-Geitelde-Stiddien am 26. November 2015 wurde folgende Anfrage gestellt:
„Am Mühlenstieg befindet sich ein größeres Grundstück in der äußersten Südostecke, auf dem früher die Timmerlaher Mühle stand. Wir fragen die Verwaltung dazu, ob hier eine Bebauung, z. B. mit Einzelhäusern, möglich ist.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei dem angefragten Grundstück handelt es sich um das Grundstück In den Triften 10, welches auch von der Straße Mühlenstieg erschlossen wird. Hier gilt der Bebauungsplan TI 23 aus dem Jahr 1983. Dieser setzt die Fläche als Mischgebiet fest. Es ist dabei auch eine Bebauung im rückwärtigen Bereich zulässig, der an die Schießsportanlage und eine Kleingartenanlage angrenzt.
Auf dem Grundstück sind Einfamilienhäuser grundsätzlich zulässig. Eine Bebauung ausschließlich mit Wohngebäuden ist unzulässig, da damit der Mischgebietscharakter nicht gewahrt wäre. Es muss deshalb auf dem Grundstück neben einer Wohnbebauung auch eine nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung vorgesehen werden.
Eine Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, hier ein Allgemeines Wohngebiet festzusetzen, in welchem ausschließlich Wohngebäude zulässig wären, kann nicht in Aussicht gestellt werden. Auf Grund der Nähe zur Bahnstrecke liegen erhebliche Lärmbelastungen vor. Ferner ist die Schießsportanlage zu berücksichtigen. In der Summe ist die Festsetzung eines Mischgebietes hier angemessen.
