Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 15-00125-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Geschwindigkeitsbeschränkung und LKW-Fahrverbot in der Saarbrückener Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 321 Lehndorf-Watenbüttel
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
13.01.2016
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Anfrage der SPD-Fraktion:
Die Verwaltung wird gebeten mitzuteilen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf die gesamte Saarbrückener Straße ausgeweitet werden kann.
Ergänzend wird gebeten mitzuteilen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein LKW-Fahrverbot (ggf. auch zeitlich am Tag beschränkt) in der Saarbrückener Straße angeordnet werden kann.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar. Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt dies nur im Bereich des Zebrastreifens in der Saarbrückener Straße vor.
Die Ausweitung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf die gesamte Saarbrückener Straße ist daher nicht zulässig.
Es besteht jedoch bereits eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h im Bereich des Fußgängerüberweges. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wird die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h um den östlich anschließenden Abschnitt (mit der erfolgten Markierung der Parkplätze) erweitert.
Bei der Saarbrückener Straße handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße mit Verbindungsfunktion, die alle bestehenden Verkehre zügig abführen soll, somit kommt allein aus diesem Grund ein LKW-Fahrverbot nicht in Betracht. Der Zustand der Fahrbahn erfordert dies ebenfalls nicht. Ein LKW-Fahrverbot ist aus den genannten Gründen nicht erforderlich und auch nicht zulässig.
