Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 15-01245

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Dem Abschluss der beigefügten Verträge über die Finanzierung des Neubaus eines Führungs- und Lagezentrums inkl. einer Integrierten Regionalleitstelle in Braunschweig mit den Landkreisen Peine und Wolfenbüttel wird zugestimmt.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 58 Absatz 1 Nr. 14 NKomVG.

 

Seit den Jahren 2006 / 2007 wird in Braunschweig die Integrierte Regionalleitstelle für Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz für die Gebiete der Stadt Braunschweig und der Landkreise Peine und Wolfenbüttel (IRLS) betrieben. Für Betrieb und Unterhaltung der Integrierten Regionalleitstelle erhält die Stadt Braunschweig von den Landkreisen Peine und Wolfenbüttel die in den Zweckvereinbarungen über die Leitstelle aus dem Jahre 2006 vereinbarten Zahlungen.

 

Im baulichen Bereich ist Handlungsbedarf durch die Sanierungs- und Erweiterungs-bedürftigkeit des bisher für die Aufgaben der IRLS genutzten Gebäudes Feuerwehrstraße 1 entstanden. Daneben müssen die Arbeitsbedingungen dringend verbessert werden. Daher hat die Stadt Braunschweig nach Vorgesprächen mit den Landkreisen Peine und Wolfenbüttel den Entschluss gefasst, dass für die IRLS auf einem Grundstück der Stadt Braunschweig ein Neubau errichtet werden soll. Dieser Neubau (Projektbezeichnung: Führungs- und Lagezentrum – FLZ) wird neben der IRLS auch Räume für die Stabsstelle und die Verwaltung der Feuerwehr Braunschweig enthalten.

 

Die Stadt Braunschweig ist mit den beiden Landkreisen übereingekommen, den Neubau des FLZ verantwortlich planen und errichten zu lassen. Im Vorfeld der Erstellung von Planunterlagen für den Neubau des Führungs- und Lagezentrums inkl. einer Integrierten Regionalleitstelle wurde ein Kostenrahmen in Höhe von ca. 13,3 Mio. angesetzt. Sobald die jüngst in Auftrag gegebene Entwurfsplanung und die Kostenberechnung (ca. Mai / Juni 2016) vorliegen, kann die Entwicklung der Projektkosten erstmals belastbar prognostiziert werden. Zu weiteren Details wird auf den Inhalt der Vorlage 17380/15 vom 12. Jan. 2015 verwiesen.

 

Die Vertragsentwürfe mit den Landkreisen Peine und Wolfenbüttel sehen vor, dass sich die Landkreise nach Errichtung des Neubaus an den Planungs- und Investitionskosten für die IRLS beteiligen, nicht dagegen an den Kosten für die Stabsstelle und die Verwaltung der Feuerwehr Braunschweig. Die Kosten für die IRLS sollen wie bisher nach den Zweckvereinbarungen über die Leitstelle zu 60 % von der Stadt Braunschweig und zu jeweils 20 % von den Landkreisen Peine und Wolfenbüttel getragen werden (§ 5 des Entwurfs). Diese Werte orientieren sich an den bisherigen Einsatz- und Einwohnerzahlen.

 

Die Landkreise werden ihren Anteil an den Kosten der IRLS nicht durch einen Einmalbetrag, sondern durch laufende Entgeltzahlungen über einen Zeitraum von 30 Jahren erbringen. Die Stadt wird also die Neubaukosten vorfinanzieren. Wirtschaftlich ist die Vorfinanzierung für die Stadt kein Nachteil, weil der Entwurf eine Aufzinsung nach dem für Kommunaldarlehen maßgeblichen Zinssatz für den von den Landkreisen zu erbringenden Kostenanteil über den Zahlungszeitraum von 30 Jahren vorsieht (§ 6 des Entwurfs).

 

Die beigefügten Vertragsentwürfe mit den Landkreisen Peine und Wolfenbüttel enthalten daneben noch folgende wesentliche Eckpunkte:

 

  • Regelungen zum Ablauf der Planungsphase und der sich anschließenden Investitionsphase (§§ 2, 3).
  • Allgemeine Abstimmungs- und Informationspflichten während der Planungs- und Bauphase, um insbesondere hinsichtlich der Kostenentwicklung eine angemessene Abstimmung zwischen der Stadt und den Landkreisen sicherzustellen (§ 4).
  • Ein Teil der Planungs- und Investitionskosten für den Neubau wird von den Kostenträgern des Rettungsdienstes refinanziert. Daher ist im Laufe des Projekts auch eine Abstimmung mit den Kostenträgern vorgesehen (§ 4).
  • Der Vertrag hat eine Laufzeit von 35 Jahren. Die Laufzeit ist länger als der Zeitraum der Entgeltzahlungen der beiden Landkreise, weil die Zahlungen erst nach Errichtung des Neubaus sowie Vorliegen der Schlussrechnungen beginnen (§ 7).
  • Eine Kündigung der Verträge ist nur aus wichtigem Grund möglich. Eine inhaltliche Neubewertung zur Beteiligung an der IRLS nach Vertragsschluss berechtigt ausdrücklich nicht zur Vertragskündigung (§ 7).

 

Für die Landkreise Peine und Wolfenbüttel handelt es sich bei Abschluss des Vertrages um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft nach § 120 Absatz 6 NKomVG. Derartige Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Stadt Braunschweig hat die Kommunalaufsicht über den beabsichtigten Abschluss der Verträge bereits informiert.

 

Die Unterzeichnung der Verträge mit den Landkreisen Peine und Wolfenbüttel ist nach Beschlussfassung der dortigen politischen Gremien im 1. Quartal 2016 vorgesehen.
 

 

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